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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Full text

176 Nr. 16. 1914. 
die Vorschlagelisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern 
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht 
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den 
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzünlich mitzuteilen und anheim- 
zugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. er bereits in einer Vorschlags- 
liste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die 
Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift 
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls 
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit 
der Vorschlagslisten aufzugeben. 
9. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein 
anderes bestimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den 
Vorschriften der Nr. 5, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel 
nicht rechtzeitig behoben wird. 
Sind die Vorschristen der Nr. 5 Abs. 2 nicht beachtet, so ist der bevollmächtigte 
Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt er dieser Auf- 
forderung nicht nach, so kann der Wahlleiter von oben anfangend in der Liste die nicht 
eeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine 
pätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht recht- 
zeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine 
Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl 
von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zu- 
lässiger Zahl vor den Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
3 r Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 6. Tages vor dem Wahltage be- 
eitigt sein. 
Spätestens 3 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten 
20n heamn Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) den Wahlberechtigten zu 
lbersenden. 
11. Wird bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste 
von den Arzten oder den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen eingereicht, so findet 
bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten 
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wohl. 
12. Die Wahl wird schriftlich durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt ent- 
halten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
13. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablaufe der Wahlfrist bei dem Wahlleiter 
in einem dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 4) zu Übersendenden amtlich
	        

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