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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Das Hamburgische Staatsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1906
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

— 83 — 
Stellvertretung im Vorsitz. Der Bürgermeister ist und bleibt immer 
nur primus inter pares.! Welche Rechte ihm bei Führung des 
Vorsitzes im Senat zustehen, ist, wie die Ordnung des Geschäftsganges 
im Senat überhaupt, ausschließlich Sache des letzteren.? 
V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. 
8 28. 
Dem Senat stehen — neben seinem Anteil an der Gesetzgebung — 
als der Regierung resp. der höchsten Verwaltungsbehörde des Staates 
die folgenden Rechte zuss 
1) Er vertritt den Staat in seinem Verhältnis zum 
Deutschen Reich und zum Auslande. Er leitet die Reichs= und 
die auswärtigen Angelegenheiten des hamburgischen Staates, führt die 
auf dieselben bezüglichen Verhandlungen, ernennt und instruiert die 
Bevollmächtigten bei anderen Staaten und zum Bundesrate des 
Reiches. Er schließt die Staatsverträge, hat aber vor Ratifizierung 
derselben die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.“ 
Die Reichs= und die auswärtigen Angelegenheiten bilden eine 
Verwaltungsabteilung, deren Leitung einem Senatsmitgliede übertragen 
1 Ebenso in Lübeck und Bremen. (Vgl. Klügmann, Lübecker Staats- 
recht, a. a. O., S. 46, und Sievers, Bremer Staatsrecht, a. a. O., S. 72). Im 
§ 32 der Bremer Verfassung heißt es: „Der Präsident hat die Leitung 
der Geschäfte des Senats. Er hat für die Aufrechterhaltung der für den Ge- 
schäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, sowie für die gehörige 
sünasühng der von einzelnen Mitgliedern des Senats wahrzunehmenden Ge- 
chäfte." 
Hervorzuheben ist hier noch, daß es in der Geschäftsordnung des Ham. 
burger Senats heißt: „Der präsidierende Bürgermeister hat das Recht und die 
Pflicht, von allem, was die Aufrechterhaltung der Verfassung und die öffentlichen 
Interessen des hamburgischen Staates betrifft, Kenntnis zu nehmen und das 
danach Erforderliche innerhalb der Grenzen der Verfassung zu veranlassen." 
Dieselben Rechte stehen im wesentlichen auch den Senaten von Bremen 
und Lübeck zu. (S. oben § 13). Über die Ehrenrechte s. oben 8§ 24. 
Verfassung, Art. 22. (Vgl. unten § 40). — Die Berechtigung der deut- 
schen Einzelstaaten zum Abschluß von Staatsverträgen ist in gleichem Umfange 
wie das Gesetzgebungsrecht derselben durch die Reichskompetenz beschränkt. Vgl. 
H. Schulze, a. a. O., Buch 2, § 362. 
6°
	        

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