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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

Objekt: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

law_collection

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt_1899
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Dreiunddreißigster Jahrgang
Bandzählung:
33
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 36.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Nr. 329. Verfahren bei der Pensionirung der Beamten des Preußischen Heeres.
Bandzählung:
329
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
Pensionirungs-Vorschrift für die Beamten des Preußischen Heeres.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

Appendix

Titel:
Anlage 3. Pensions-Vorschlag auf Grund des Reichsbeamten-Gesetzes.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

Volltext

(1) 
(2) 
(3) 
11 
besonders gebildete Bezirks= oder Ortsausschüsse treten, die aus mindestens drei Mit- 
gliedern bestehen, von denen eines ein Bauverständiger sein soll. Für den Eintritt 
in diese Ausschüsse kommen namentlich Vertreter der Bezirks= und Ortsausschüsse der 
Vereinigungen für Heimatschutz und die für das Landeskonservatorium aufsgestellten 
Bezirkspfleger in Betracht. Die Bestellung solcher besonderer Bezirks= und Ortsaus- 
schüsse und die Berufung ihrer einzelnen Mitglieder bedarf der Genehmigung des 
Oberamts, das zuvor den Denkmalrat zu hören hat. Wichtige Fälle der im Eingang 
dieses Absatzes bezeichneten Art sind aber sofort oder nach Beratung in den Bezirks- 
oder Ortsausschüssen dem Denkmalrat vorzulegen. 
§9 3. 
Der Denkmalrat hat das für das ganze Land bestehende Denkmalderzeichnis 
(Landesverzeichnis) zu führen. 
84. 
Die Eintragungen in das Denkmalverzeichnis (Landesverzeichnis) erfolgen auf 
Anordnung des Denkmalrats. Dem Oberamt, der Gemeindebehörde und dem für das 
Landeskonservatorium aufgestellten zuständigen Bezirkspfleger, sowie dem Verfügungs- 
berechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Die Besitzer von Baudenkmalen sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Fort- 
führung des Denkmalverzeichnisses insbesondere durch Auskunfterteilung mitzuwirken. 
Soll durch Ortsbausatzung der räumliche Umfang festgestellt werden, in dem die 
Umgebung der Baudenkmale unter den Denkmalschutz fällt, so ist zuvor der Denkmalrat 
zu hören. Auch ist ihm von der Genehmigung der Ortsbausatzung zur Anordnung 
des Eintrags in das Denkmalverzeichnis Kenntnis zu geben. Diese Vorschriften gelten 
auch für die Anderung und Aufhebung solcher Ortsbausatzungen. 
85. 
Als Bauwerke, die sich zur Aufnahme in das Denkmalverzeichnis eignen, kommen 
außer Gebäuden oder Teilen am Außeren von solchen, wie Vorhallen, Treppenvorbauten, 
Tür= und Toreingängen, auch Standbilder, Brücken, Brunnen, Grabdenkmäler und
	        

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