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Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1906
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 37.
Bandzählung:
37
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten.
  • Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Volltext

In welcher Zeit muß denn der Einspruch 
erhoben worden sein? 
Von den Schulbeiträgen des Zuständigkeits- 
gesetzes sind aber zu unterscheiden? 
Welches Verfahren? 
Bei den Schulbaulasten, nach § 17, be- 
schließt die Schulaufsichtsbehörde, also 
über die Verpflichtung zur Auf- 
bringung der Bankosten, auch über die 
Vertheilung auf die Gemeinden und 
auf Dritte, aber nicht worüber? 
Bei den Schulbaulasten sind die Schul- 
gemeinden oder Sozietäten gegen zu 
hohe Anforderungen der Schulaufsichts- 
behörde wodurch geschützt? 
Sind nicht bei den sonstigen Lasten die 
Schulgemeinden (Sozietäten) gegen zu 
hohe Anforderungen der Behörden eben- 
falls geschützt? 
Was bestimmt der § 45 des Zuständig- 
keitsgesetzes und wann tritt das hier 
geregelte Verfahren ein? 
Der Aufsichtsbehörde also verbleibt die 
Normirung der Höhe des Gehaltes, und 
um hier die Gemeinden gegen zu hohe 
Anforderungen zu schützen, dient wel- 
ches Verfahren? 
den zur Schule geschlagenen Herrschaften 
und Gemeinden nach der Schlesischen 
Schulordnung von 1801. 
Das häugt davon ab, ob der geforderte 
Schulbeitrag eine Umlage (Schulsteuer) 
ist, oder eine Last, die den Charakter 
einer Steuer nicht trägt. Im ersteren 
Fall findet das Verjährungsgesetz von 
1840 Anwendung, also in drei Monaten 
Einspruch, im zweiten Fall keine Frist 
für den Einspruch. 
Die Schulbaulasten des § 47. 
Es beschließt hier die Schnlanfsichtsbehörde, 
und gegen ihren Beschluß findet das 
Verwaltungsstreitverfahren statt. 
Ueber die Untervertheilung in den ein- 
zelnen Gemeinden und sonstigen Com- 
munalverbänden (was eigentlich selbst- 
verständlich). 
Durch das Verwaltungsstreitverfahren vor 
dem Kreis= oder Bezirksausschuß, je 
nachdem es sich um eine Land= bezw. 
Stadtschule handelt (8 47). 
Ja, einmal durch den § 45 des Zuständig- 
keitsgesetzes, sodann durch das Gesetz, 
betr. Feststellungen von Anforderungen 
bei Volksschulen vom 26. 5. 1887. 
Wenn es sich um Festsetzung des Gehaltes 
eines neuangestellten Lehrers oder um 
Erhöhung eines Gehaltes, kurz um 
Normirung eines Lehrergehaltes handelt, 
so verbleibt der Schulaufsichtsbehörde 
(Regierungs-Abth. II) zwar nach wie 
vor (Regierungs-Instruction von 1817) 
die Normirung der Höhe des Gehaltes, 
aber es kann sich hierbei darum han- 
deln, genau festzustellen, wie hoch bei 
der Lehrerstelle die Naturalien und die 
Ländereien der Stelle in Geld anzu- 
schlagen sind, und diese Feststellung 
liegt — auf Ansuchen der Betheiligten 
— dem Kreisausschuß ob, bezw. dem 
Bezirksausschuß, wenn es sich um Stadt- 
schulen handelt. 
Das vorerwähnte Gesetz von 1887 über- 
trägt den Beschluß über neue oder er- 
höhte Anforderungen dem Kreisausschuß 
bezw. Bezirksausschuß, sobald zwischen 
der Regierung und den Verpflichteten
	        

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