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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 38.
Volume count:
38
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 13. Mahlbuch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1042 Nachträge und Berichtigungen 
pflichtigen errichten. Die J. darf nur errichtet in weiteren Provinzen (s. Landwirtschaft- 
werden, wenn sie den Bestand oder die Leistungs-licher Unterricht V) ist hierher zu rechnen. 
fähigkeit allgemeiner Ortskrankenkassen oder der Die Gesichtspunkte, nach denen die J. bei der 
Landkrankenkassen nicht gefährdet und wenn ihre männlichen Jugend von der Entlassung aus der 
satzungsmäßigen Leistungen denen der maß- Schule bis zum Eintritt in das Heer geordnet 
gebenden Ortskrankenkasse mindestens gleich= werden soll, sind in dem Erl. des Mdg A. vom 
wertig sind und wenn ihre Leistungsfähigkeit 18. Jan. 1911 (U#ß#Bl. 276) im einzelnen dar- 
für die Dauer sicher ist. Die vorhandenen J. gelegt. Nach diesem Erlasse sollen, um eine 
dürfen bestehen bleiben, sofern ihre Leistungen frohe, körperlich leistungsfähige, sittlich tüchtige, 
den satzungsmäßigen Leistungen der maßgebenden von Gottesfurcht, Heimat= und Vaterlands- 
Ortskrankenkasse gleichwertig sind und wenn liebe erfüllte Jugend heranzubilden, alle Be- 
ihre Leistungsfähigkeit auf die Dauer sicher ist. strebungen auf dem Gebiete der Jugendwohl- 
Die J. haben fortan Rechtsfähigkeit. Die in fahrt seitens der Vereine, kirchlicher Kor- 
der Gew O. enthaltenen Vorschriften über J. sind porationen, Kommunen und einzelner tun- 
durch das ERVO. ausgehoben. lichst zusammengefaßt werden. Zu diesem 
Invalidenversicherung. Die Bestimmungen Behufe wird die Gründung von Orts-, Kreis- 
über die J. befinden sich im 4. Buch der RVO.,|und Bezirksausschüssen empfohlen und die Ge- 
wo auch die Bestimmungen über die Hinter= währung staatlicher Unterstützungen in Aussicht 
bliebenenversicherung sowie über die Witwen= und gestellt. Als Mittel zur Durchführung der J. 
Waisenversicherung ausgenommen sind. Erheb= bezeichnet der Erlaß die Bereitstellung von 
liche Anderungen sind gegenüber dem bestehenden Räumen zur Einrichtung von Jugendheimen zur 
Rechtszustande nicht eingetreten. Die Versiche= Sammlung der Jugend in der arbeitsfreien Zeit 
rungspflicht (s. d.) ist nur unbedeutend erweitert, und Darbietung von Schreib-, Lese-, Spiel- 
Die zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen und anderen Erholungsgelegenheiten; Gründung 
heißen Sonderanstalten (s. d.). Die Beitrags= von Jugendbüchereien; Einrichtung von Musik-, 
erstattungen sind wegen der Hinterbliebenen= Gesangs-, Lese= und Vortragsabenden; Aus- 
versicherung fortgefallen. Die Anträge auf Ge= nutzung der volkstümlichen Bildungsgelegen- 
währung von Invaliden= und Altersrenten sind heiten (Museen uff.) unter sachverständiger 
wie bisher bei der unteren Verwaltungsbehörde Führung; endlich Bereitstellung von Spiel- 
(Versicherungsamt) anzubringen, das in münd= plätzen und bedeckten Räumen für Leibes- 
licher Verhandlung die Begutachtung unter übungen: Verbindung der Turnhallen mit den 
Hinzuziehung von Vertretern der Arbeitgeber Jugendheimen; Schaffung unentgeltlicher Ge- 
und Versicherten vornimmt. Die mündliche Ver= legenheiten zum Baden, Schwimmen, Schlitt- 
handlung fällt fort, wenn es sich handelt um Alters- schuhlaufen; Pflege von Turnen, volkstüm- 
rente oder Kapitalabfindung und in Fällen, in lichen Übungen, Bewegungsspielen, Wande- 
denen der Versicherungsträger und der Be-- rungen usw. In den dem Erlasse beigegebenen 
rechtigte einig sind. Die Rentenstellen sind fort= Grundsätzen und Ratschlägen für die J. wird 
gefallen. Das Verhältnis zur Krankenversicherung dies näher ausgeführt. Der MiL. hat seiner- 
und Unfallversicherung ist im 5. Buch der RVO. seits in dem Erl. vom 20. Febr. 1911 (Mhl- 
abweichend von dem bisherigen Recht eingehend MseL. 81), welcher sich mit der schulentlasse- 
geregelt. Empfängern von Invalidenrente, nen weiblichen Jugend auf dem Lande beschaf- 
welche Kinder unter 15 Jahren haben, wird tigt, die Errichtung von landwirtschaftlichen 
die Invalidenrente für jedes seiner Kinder um Wanderhaushaltungsschulen in den Vorder- 
½10 bis zu dem höchstens 1½ fachen Betrage der grund gestellt und als Ziel der hierzu einzulei- 
Rente erhöht (Kinderzuschußrente). tenden Maßnahmen bezeichnet, zunächst in 
Jugendpflege. Die Wahrnehmung, daß in- jedem Kreise eine derartige Schule als Unter- 
folge der tiefgreifenden Verschiebungen in den nehmen des Kreiskommunalverbandes ins Leben 
sozialen und Erwerbsverhältnissen die aus der zu rusen. Für die aus dem Fonds von 
Schule entlassene Jugend bei ihrem Eintritt 80 000 K zu gewährenden Staatsbeihilfen wer- 
in das Leben ernsten Gefahren für ihr leib- den in dem Erlasse bestimmte Grundsatze aus- 
liches, wie für ihr sittliches Wohl in ungleich gestellt. 
höherem Maße ausgesetzt ist, wie unter den Justizbeamte. I. Durch die Vf. des JM., 
früheren einfacheren Zuständen, hat der Staats= betr. das Kanzleiwesen, vom 29. März 1911 
verwaltung Anlaß gegeben, diesem für die (JMMl. 147) ist die Kanzleiordnung vom 27. Marz 
Entwicklung unseres Volkes überaus bedent- 1907 (JMl. 89) wieder mehrfach geändert 
samen Gegenstande ihre besondere Fürsorge zu= worden. !#“ 
zuwenden. Dementsprechend sind unter Kap. 121 Justizverwaltung. Über die Zuständigkeit 
Tit. 49 (Mdg A.) und Kap. 102 Tit. 15 (M L.) der Provinzialjustizbehörden bei Bauten, An- 
des Staatshaushaltsctats für 1911 in Höhe mietungen, Anschaffung von Utensilien und Er- 
von 1 Million bzw. 80 000 4 Mittel ausgesetzt teilung der Genehmigung zur Mitbenutzung von 
worden, um Einrichtungen für die J. zu schaf= Gerichtsräumen hat inzwischen die Vf. vom 
sen und zu unterstützen. Außerdem ist ein 3. Febr. 1911 (IM# l. 63) Bestimmungen ge- 
gegenwärtig (Mai 1911) noch in der Beratung troffen. 
befindlicher Gesetzentwurf vorgelegt worden, Kalibergwerke. II a. E. Die R# Bek. vom 
nach welchem die Gemeinden mit mehr als 9. Juli 1910 (REBl. 925) ist durch Ruek. 
10 000 Seelen angehalten werden sollen, Pflicht= vom 13. Mai 1911 (RGBl. 216) ergänzt worden. 
sortbildungsschulen für männliche Jugendliche zu IV. Durch R#ek. vom 5. April 1911 (R- 
errichten. Auch der Gesetzentwurf wegen Ein= Bl. 107) sind die Grundsätze für die Fest- 
fuhrung von ländlichen Pflichtfortbildungsschulen setzung der Beteiligungszissern der Kaliwerks- 
  
  
  
  
 
	        

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