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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Volume count:
34
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 6. Hilfstafel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

6 Das öffentliche Sachenrecht. 
Das Gesetz wird also der Verwaltung hier immer einen gewissen 
Spielraum lassen müssen, den diese mit freiem Ermessen aus- 
füllt®. Den Forderungen des Rechtsstaates entspricht es, daß dieser 
Spielraum möglichst eingeschränkt werde durch Voraussetzungen 
und Grenzen, die für den Eingriff aufgestellt sind, und durch Formen 
des Verfahrens, welche dabei beobachtet werden sollen; vgl. oben 
Bd. 185, II. | 
Den Forderungen des Rechtsstaates entspricht es weiter, daß der 
Eingriff auch hier sich dann nicht vollziehe durch die einfache Tat 
der Wegnahme des Grundstückes, dessen das öffentliche Unternehmen 
bedarf, sondern daß sich zwischen den grundlegenden Rechtssatz 
und diese Tat der obrigkeitliche Akt einschiebe, der bestimmt, daß 
das für den Betroffenen so Rechtens sein soll. Beim Enteignungs- 
institut, das sich auf den Rechtserfolg des Eigentumswechsels an 
dem Grundstücke richtet, bedeutet das, daß dieser Erfolg im Einzel- 
falle hervorzubringen ist durch einen Verwaltungsakt ent- 
sprechenden Inhalts. Und zwar wird das unter den gegebenen Um- 
ständen ein mit freiem Ermessen zu erlassender Verwaltungsakt 
sein, eine Verfügung in dem besonderen Sinne, der sich mit 
diesem Worte verbindet !, 
2. Wie die Dinge sich ordentlicherweise sonst entwickeln, 
erläßt jede Behörde die für ihren Verwaltungszweig er- 
forderlichen obrigkeitlichen Anordnungen: sie stellt ihre Unter- 
beamten an, erhebt Gebühren, erläßt Polizeibefehle und Veran- 
lagungen, gewährt Erlaubnisse und Erleichterungen. Dement- 
sprechend macht sie auch die Anschaffung der Sachen, deren ihr 
Betrieb bedarf, und sollte sie eigentlich auch die Grundstücke, 
welche sie nicht durch freihändigen Kauf erwerben kann,. durch 
Vornahme der Enteignung an sich bringen. Sie müßte enteignen. 
Militärbehörde, Justizbehörde, Straßenbehörde, Schulbehörde usw., 
® Die Enteignung bleibt immer, wie Prazak, R.d. Ent. S. 18, es ausdrückt, 
„jene Funktion der Verwaltung, kraft welcher diese im Grunde freien Ent- 
schlusses ein Recht aufhebt oder beschränkt“. — Wir werden sehen, wie im 
Laufe des Verfahrens dieser Spielraum künstlich sich enger zusammendrängt, s0 
daß schließlich nur noch eine gebundene Entscheidung übrig bleibt; vgl. unten 
nn n. 2. Wir sprechen hier zunächst von der Enteignung als noch ungeteiltem 
anzen. 
1° Vgl. oben Bd.I $ 9, II n.2. — Durch eine besondere Veranstaltung der 
Gesetze pflegt dieser Verwaltungsakt auseinandergezogen zu sein in zwei zeitlich 
getrennte Vorgänge, denen auch getrennte Zuständigkeiten entsprechen; vgl. hier 
matan n. 38. Wir fassen zunächst einmal beides zusammen in seiner sachlichen 
inheit,
	        

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