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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1906
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 39.
Bandzählung:
39
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Erbschaftssteuergesetze vom 3. Juni 1906.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 7. Erbschaftssteuerbescheid.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1852. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1852. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1852. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1852. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1852. (5)
  • Sechste Stück vom Jahr 1852. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1852. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1852. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1852. (9)
  • No. XXIX. Ministerial-Verordnung, enthalten die vorläufigen Bestimmungen über die Aufsicht und Leitung des Subalternendienstes bei dem Fürstl. Ministerium. (29)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1852. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1852. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1852. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1852. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1852. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1852. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1852. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1852. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1852. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1852. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1852. (24)

Volltext

54. 1852. 
F. 1. 
An der Spibe des gesammten Subalternpersonals steht ein Canzlel-Director, 
dessen Functionen im Allgemeinen darin bestehen, eine generelle Aufsicht über das 
ganze Canzleiwesen in der weiter unten geordneten Weise auszuüben und insbeson- 
dere bei Abwesenheic des Abtheilungo-Dirigenten resp. seines Stellvertreters und 
des Vorstandes deo Gesammt-Ministeriums, bis auf weitere Entscheidung derselben, 
in Fällen die keinen Aufschub leiden, rücksichtlich des Geschäftobeeriebes und bei 
Beschwerden, welche gegenseitige Dienstwilligkeit nicht beseitigen kann, Anordnungen 
zu treffen. 
Die Vorsteher der Canzleien der einzelnen Abtheilungen G. 4) sind bei eigener 
Verantwortungverpflichtet, in solchen Fällen die Entscheidung deo Canzlei- irec- 
tors einzuholen. 
Außerdem liegt dem Canzlei-Director noch besonders die Verpflichtung ob, sich 
der Unterweisung und weiteren Ausbildung der Canzleibeamten anzunehmen. 
Mit Wahrnehmung der Bunctionen des Canzlei-Directors wird der Canzlei- 
Rath Roß beauftragt. 4 
S. 4. 
An der Spitze der Canzlei einer jeden Ministerial-Abtheilung steht ein Büreau- 
Vorsteher, der die unmittelbare Aussicht über die Dienstführung und die angemessene 
Thatigkeit der ihm überwiesenen Beamten und Gehülfen führt, und die Vertheilung 
der Geschäfte der Repositur-Verwallung, deß Expedirens, der Schreiberei u. s. w. 
unter dieselben, soweit der Abtheilungs-Dirigent nicht besondere Anweisungen dar- 
über ertheilt hat, besorgt. 
Zugleich ist eo für den Büreau-Vorsteher Ehrensache, die Unterweisung und 
weitere Auobildung seiner Gehülfen nach Kräften zu fördern. 
Die Functionen der Büreau-Vorsteher werden für die Finanz,-Abtheilung dem 
Canzlei-Secretair Preßler und für die Abtheilung des Innern dem Steuer-Inspec= 
tor Wiemann bis auf Weiteres übertragen. 
g. 5. 
Um eine gehörige Controle über das Schreibwesen handhaben zu können und 
um möglichst eine Ersparung an Schreibkraften herbeizuführen, wird folgende An- 
ordnung getroffen:
	        

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