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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

148 Rr. 20. 1918. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
  
84. 
Veräußerungserlaubnis. 
Erlaubt ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände 
vom Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung ab nur noch an die Intendantur- 
der militärischen Institute zu Berlin W. 30, Luitpoldstr. 25, als der zuständigen Zen- 
tralbeschaffungsstelle für Strohersatzmittel, wie Alpengras, sowie auch an die von dieser 
Intendantur für in Süddeutschland befindliche Ware beauftragte Einkaufsstelle, die 
Garnisonverwaltung Augsburg. Über jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen 
wird die Intendantur der militärischen Institute zu Berlin bezw. die Garnisonverwal- 
tung Augsburg einen Veräußerungsschein ausstellen, welcher von dem Veräußerer als 
Beleg bei seinen Geschäftspapieren aufzubewahren ist. 
8 6. 
Bearbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen die im § 1 genannten Gegenstände von ihrem 
Besitzer bearbeitet, insbesondere gesponnen werden. 
8 6. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände sind zu melden, sofern 
die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 
5 Ztr. beträgt. 
#tl 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände (§ 1) 
in Gewahrsam haben; 
2. gewerbliche Unternehmer; 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht in Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
an diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
	        

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