Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

Nr. 140. 1917. 989 
Ein landwirtschaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide 
im Erntejahr 1917 nicht zur Ernährung aller zum Betrieb gehörigen Selbstversorger 
hinreicht, darf so viel Wirtschaftsangehörige usw. (&§ 7 Abs. 2 der Reichsgetreideor - 
nung) wals Vollselbstversonger anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis zum 
15. September 1918 ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirtschaft sind 
als versorgungsberechtigte Personen anzumelden und mit Brotkarten zu versehen (ogl. 
& 5 dieser Anordnung). 6 4*5 
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunter- 
nehmer und ebenso die Uberlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kom- 
munalverband zu dem Zweck, die Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem 
Umfang zu ermöglichen, ist untersagt. " 
. 
Die Selbstversorgerliste ist von dem Gemeindevorstande nach dem vorgeschriebenen 
Muster zu führen. Abschrift ist dem Kommunalverband monatlich mitzuteilen. « 
§.1« 
d 
Ab= und Zugänge von Personen, die das Recht der Selbstversorgung in Anspruch 
genommen haben oder nehmen wollen, sind bis zum 20. eines jeden Monats zur Ab- 
änderung der Selbstversorgerliste bei dem Gemeindevorstand anzumelden; der Gemeinde- 
vorstand hat entsprechend diesen Anmeldungen die Liste allmonatlich zu ändern oder 
zu ergänzen. Die Abänderung ist dem Kommunalverband mitzuteilen. « 
» «.«-·..l·.l·l·t. 8 2 . 
In die Selbstversorgerliste nicht aufgenommene Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe oder Wirtschaftsangehörige werden mit Brot und Mehl auf Grund von Brot- 
karten versorgt. Für sie darf aus den Erntebeständen des Betriebes Brotgetreide oder 
Mehl nicht mehr verwendet werden. 
* 6. 
Selbstdersorger können durch eine bis zum 20. eines jeden Monats bei dem Ge- 
meindevorstand abzugebende schriftliche Erklärung die Selbstversorgung mit Wirkung 
vom 1. des nächsten Monats ab unter der Voraussetzung aufgeben, daß sich mindestens 
der auf die Zeit bis zum 15. September 1918 noch entfallende Bestand an Brotgetreide 
und Mehl noch in ihrem Besitz befindet. · 
Sie haben ihren Bestand an den Kommunalverband abzuliefern und erhalten 
damit von Anfang des nächsten Monats ab Anspruch auf Brot= und Mehlversorgung 
mit Brotkarten für sich und die bisher von ihnen versorgten Personen. « 
§7.. 
Das Recht der Selbstversorgung kann Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
von dem auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar, welcher 
für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks zuständig ist, entzogen 
werden, wenn sie sich 
208“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment