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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
35
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
5. Justizwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.

Full text

374 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Allein, wenn auch der Art. 66 des Regierungsentwurfes der Er- 
gänzung aus den anderweitigen Klauseln und aus dem Zusammenhang 
der Verfassung fähig und bedürftig war, immerhin wurde durch ihn 
der Grundsatz .zur Geltung gebracht, dafs der Bund nur zu solchen 
Erwerbsarten berechtigt sein sollte, für welche sich der verfassungs- 
mälsige Nachweis erbringen liefs. Überall da, wo dies nicht zutraf, 
blieb er lediglich auf die ihm specifische Einnahmequelle, nämlich auf 
die Matrikularbeiträge zur Deckung seiner Bedürfnisse angewiesen. 
Die Absicht bestand, die Finanzwirtschaft des Bundes von der der 
Einzelstaaten dadurch abzugrenzen und dem Finanzsystem der Einzel- 
staaten seine Selbständigkeit dadurch zu verbürgen, dals der Bund 
auf bestimmte, in der Verfassung vorgesehene Finanzquellen be- 
schränkt wurde. 
Diese Absicht des Regierungsentwurfes ist durch die defini- 
tive Gestaltung der Bundes- und Reichsverfassung in 
ihr Gegenteil verkehrt worden. Es ist dies geschehen durch 
die Umformung des art. 66 in den jetzigen art. 701° und durch die 
Erstrekung der Kompetenz des Bundes -- unter Beseitigung des 
Wortes „indirekten“ in der Klausel des a. 4 Nr. 2 — auf „die für 
die Zwecke des Reiches zu verwendenden Steuern“ schlechthin. 
Damit ist die grundsätzliche Begründung der Finanzwirtschaft des 
Reiches auf die Matrikularbeiträge aufgehoben, ja die Beseitigung der- 
selben grundsätzlich in Aussicht genommen. 
Damit ist das Reich nieht nur angewiesen auf diejenigen Finanzquellen, 
die sich aus Text und Zusammenhang der Verfassung nachweisen lassen, 
sondern es ist berechtiet, sich jede andere Finanzquelle im Wege der 
einfachen Gesetzgebung zu eröffnen. Insbesondere ist ihm ein volles 
und uneingeschränktes Besteuerungsrecht gewährt. Keine 
Ausnutzung und Verwertung der beweglichen und unbeweglichen Ausrüstungs- 
gegenstände der Bundesverwaltung. Auch die Eigengewinnung der bedurften 
Güter war für die Militär- und Marineverwaltung in Waffen- und Pulver- 
fabriken, in Werften und Handwerkstätten vorgesehen. Zu weiteren wirt- 
schaftlichen Unternehmungen in einem engern Sinne hatte die Verfassung 
selbst durch das Recht zur Anlegung von Eisenbahnen, wenn auch hier nur 
unter gewissen Malsgaben, den Bund ermächtigt — a. 38 jetzt 41 —. 
10 a, 70: „Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu- 
nächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den 
Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und 
Telegraphenwesen fliefsenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die- 
selben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so- 
lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundes- 
staaten nach Mafsgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen —.“
	        

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