Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 43.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Anhang zu Nr. 43 des Zentralblatts für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 106. 1915. 
§* v2. 
i ührung des gesamten Niederspannungs-Verteilungsnetzes im Ort ein- 
schlehn aushrung ngemlenn en bleibt der Abnehmerin überlassen. Dem 
Werk sind jedoch vor Beginn der Ausführung seitens der Abnehmerin Pläne der Anlage 
einzureichen; etwaige von dem Werk für nötig befundene Anderungen sind beie der. Aus. 
führung der Anlage zu berücksichtigen. Darüber, ob eine Abänderung notwendig ist, 
entscheidet im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des Innern. 
Die Abnehmerin wird sowohl für die von ihr hergestellten Stromverteilungs- 
anlagen die Bestimmungen in Ziffer 6 der Landesherrlichen Genehmigung innehalten, 
wie auch dafür sorgen, daß diese Bestimmungen und die in den §§ 6 ff. der zugehörigen 
Anlage 5 enthaltenen Sondervorschriften bei der Ausführung von Anschlußanlagen von 
den Unterabnehmern befolgt werden. 
602 
  
83. 
Die vom.Werk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Nieder- 
spannungsstrom von. 380 Volt für Kraft und 220 Volt für Licht bei 100 Polwechseln in. 
der Sekunde hinter dem Transformatov. in der Transformatorenstation geliefert und 
gemessen 
Die Abnehmerin zahlt nach dem Tarif für Licht= und Kraftstrom in §# 12’der 
angehefteten Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen. Für die Berechnung des- 
Stromverbrauchs ist das Geschäftsjahr des Werkes maßgebend. 
Die Berechnung des Verbrauchs an Beleuchtungsstrom erfolgt nach der Summe 
der Angaben der in den Anschlußanlagen befindlichen. Einzelzähler für Beleuchtung. 
Nach Abzug der so ermittelten Kilowattstunden für Beleuchtungszwecke von den 
Angaben des Hauptzählers werden die restlichen Kilowattstunden des Hauptzählers 
nach dem Tarif für Kraftzwecke verrechnet. 
Der Abnehmer gewährleistet einen Mindeststromverbrauch für landwirtschaftliche 
und Beleuchtungszwecke von Markr 
Die Messung des Stromes erfolgt durch einen Hauptzähler, der seitens-des Werkes 
kostenlos aufgestellt und gegen Entrichtung der in den angehefteten. Stromlieferungs= 
bedingungen festgesetzten Miete unterhalten wird. Die Zählerangaben werden monat' 
lich durch Beauftragte beider Parteien, gemeinschaftlich abgelesen. 
Es steht dem Werk frei, einen Kontrollzähler auf Kosten des Werks aufzustellent 
# Bei etwaigen Abweichungen der beiden Zähler gilt das arithmetische Mittel, so- 
fern die Differenz nicht mehr als.5 % der niedrigeren Ablesung beträgt. Ist-die Diff- 
renz größer, so sind beide Zähler nachzueichen. « 
Versagt ein Zähler, so sind die Angaben des anderen Zählers-für die Berechnung 
maßgebend. " 
Für den Fall, daß der Hauptzähler und ein etwa. vorhandener Kontrollzähler 
gleichzeitig versagen, wird der Stromverbrauch aus der Summe der Angaben der in den 
Anschlußanlagen befindlichen Einzelzähler ermittelt und der Berechnung zugrunde gelegt. 
. Zu. dem Zweck hat die Abnehmerin die Zählerstände ihrer Anschlußanlagen mo- 
natlich aufzunehmen und darüber Buch zu führen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment