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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
pohl_handbuch_s_v_bayern_band_1
Title:
Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern.
Author:
Pohl, Carl
Volume count:
1
Publisher:
J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier)
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Scope:
629 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit besonderer Rücksicht auf die Geschäftsthätigkeit der rechtsrheinischen Gemeindebehörden, sowie auf die einschlägige Literatur und Rechtssprechung.

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel VIII. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • § 90. Die bayerische Verfassungsurkunde nach ihrer gegenwärtigen Geltung und die zu ihr erlassenen (Verfassungs-) Gesetze (mit Anmerkungen)
  • Werbung.

Full text

530 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 2. Beilage. 
in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, so hat es hiebei 
sein Bewenden.) 
§ 13. Die Giltigkeit solcher Eheverträge ist sowohl in Rücksicht 
ihrer Form 4) als der Zeit der Errichtung lediglich nach den bürger- 
lichen Gesetzen zu beurteilen. 41) 
  
  
11. Mai 1815 (Web. 1, 472) „die religiöse Erziehung der Kinder aus 
gemischter Ehe betr.“ 
b. Min.-E. vom 31. Januar 1830 (Web. 2, 525); vom 31. Mai 1838 
(Web. 3, 243), vom 17. und 22. Juni 1838 (Web. 3, 244 und 245) 
gdie igiose Kindererziehung betr.“, desgl. vom 3. Juni 1842 (Web. 
Ueber die Frage, welche Ehen als „gemischte“ anzusehen sind, s. nach— 
stehende Anm. 44. Näheres Bd. III § 219. 
Besonders zu betonen ist, daß „im Bereiche der konfessionell gemischten 
Ehen die Bestimmungen im Abschnu. 1 Kap. 3 der 2. Verf.-Beil. unbedingt, 
sonach auch dann maßgebend sind, wenn unter den Eltern über die religiöse Er- 
ziehung ihrer Kinder kein Streit besteht“: Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 
27. November 1885 RBd. 7, 11. 
38) Nach der Praxis des Verw.-Ger.-Hofes beziehen sich die Bestimmungen 
des Abschn. 1I Kap. 3 der 2. Verf.-Beilage nicht blos auf das Recht und bezw. 
die Pflicht der in gemischter Ehe lebenden Eltern, das Glaubensbekenntnis ihrer 
Kinder resp. die Zugehörigkeit derselben zu einer Religionsgesellschaft zu bestim- 
men, sondern auch auf deren weitere Verpflichtung, ihre Kinder zugleich auch in 
den Glaubenssätzen dieser Religionsgesellschaft zu erziehen; ferner auch auf das 
Recht des Staates, diese Verpflichtung der Eltern zu kontrollieren event. zu er- 
zwingen: Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Januar 1880 Bd. 1, 109; vom 
11. Januar 1884 Bd. 5, 107; vom 29. Juli und vom 9. Dezember 1881 Bd. 3, 
210 und 438. S. 8§ 219. 
3o0) In dieser Beziehung besteht für beide Elternteile volle Freiheit und 
gleiches Recht. Wird eine Einigung nicht erzielt, d. h. ein Vertrag zwischen 
ihnen nicht vereinbart, so treten eben die Bestimmungen des § 14 l. c. ein. 
Derartige Verträge können aber nur von den leiblichen Eltern abge- 
schlossen werden. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Dezember 1881 Bd. 3, 438: Ver- 
träge über die religiöse Erziehung eines Kindes nach Maßgabe der §8§ 12 und 
13 der 2. Verf.-Beilage mit öffentlich-rechtlicher Wirksamkeit können nur zwischen 
den leiblichen Eltern dieses Kindes abgeschlossen werden. 
Hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Juni 1881 Bd. 3, 102: das 
in § 12 der 2. Verf.-Beilage den Eltern in Bezug auf die religiöse Erziehung 
ihrer Kinder eingeräumte Recht erstreckt sich nicht auf die Stiefeltern (natürlich 
noch weniger auf die Pflegeeltern). 
6(0) Für die Form solcher Eheverträge ist zur Zeit die Vorschrift des 
Gesetzes vom 5. Mai 1890 Art. 1 Abs. 1 (Web. 20, 155) maßgebend. Nach 
derselben ist für einen Ehevertrag im Sinne dieses Gesetzes die notarielle Beur- 
kundung erforderlich. S. Bl. für admin. Pr. 42, 17 ff.: über Eheverträge und 
sonstige Verträge. Vergl. hieher auch die Abhandlung Dr. Stangl's „zur Lehre 
von den Verträgen über religiöse Kindererziehung nach bayer. Rechte und nach 
dem bürgerl. Gesetzbuche"“ in der juristischen Monatsschrift (J. Schweitzer Verlag, 
München), Jahrg. 1897 S. 65 ff. 
S. weiter Anm. 41, besonders die daselbst angeführte Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 15. Juli 1891, ferner vergl. Anm. 58. 
*) Nach Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. August 1882 Bd. 4, 161, 
desgl. vom 6. Dezember 1882 Bd. 4, 255 „können vertragsmäßige Bestimmungen 
über die religiöse Erziehung von Kindern aus gemischten Ehen ausnahmslos nur 
in der nach den bürgerlichen Gesetzen für den Abschluß von Eheverträgen
	        

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