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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1908
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Bandzählung:
36
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • § 23.
  • § 24. II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit.
  • III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben.
  • § 29. Das Expropriatsionsrecht.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Werbung

Volltext

— 157 — 
2. Die Function. 
g 23. 
J. Regierung und Verwaltung im Allgemeinen. 
Aufgabe dieses 8. 
II. Abgrenzung zwischen Regierung und Verwaltung. 
Insbesondere Gesetzgebung und Bewilligung. 
Organisations= und Competenzverhältnisse. 
Abgrenzung zwischen Regent und Minister VO. vom 7. No- 
vember 1831 8 5. 
III. Die Function des Regierungsverwesers Vl. 8 12. 
Des beauftragten Stellvertreters (Vll. § 9). 
Der Familienrath Vll. 8§ 11, 12. 
IV. Berathung des Regenten durch den Staatsrath, durch das 
Gesammtministerium (bes. VO. vom 7. November 1831 
§ 4 G), durch den einzelnen Minister (nirgends im Allge- 
meinen bestimmt, aber aus der constitutionellen Stellung 
der Minister und ihrer Contrasignatur fließend). 
Der Regentschaftsrath Vll. 8 14. 
V. Ministercontrasignatur Vl. 8S§ 3, 110. 
Ministerielle Acte „im Auftrag des Königs“ VO. vom 7. No- 
vember 1831 § 5. 
Fachminister Vll. §§ 20, 43, 105; VO. vom 7. November 
1831 § 5. 
Contrasignatur mehrerer Minister Vl. § 99 (3), aller Mini- 
ster Vll. § 88. 
Rechtliche Stellung des Ministers in der Contrasignatur und 
bei den Acten „im Auftrag des Königs“. 
VI. In gewissen Fällen Zustimmung des Gesammtministeriums 
Vlu. 8§8§ 11, 103 (weiter in Gesetzen). Verhältniß des 
Gesammtministeriums zu den einzelnen Ministern. 
VII. Regierung und Stände. 
1. Die alten Stände (nicht Volksrepräsentation; das platte 
Land; das Steuerbewilligungsrecht; der Dualismus; die Geretz- 
gebung; die Landesbeschwerden; die Stände als Wächter der 
Ausschließlichkeit der evangelischen Confession).
	        

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