Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Volume count:
36
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

& 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes. 5 
»daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag für gebrochen und 
deshalb nicht mehr verbindlich ansieht, denselben vielmehr als 
erloschen betrachten und behandeln wird«'). | 
An diesen Vorgang knüpften sich mehrere bundesrechtliche Streitfragen; 
ob der Antrag Oesterreichs materiell zulässig gewesen, ob seine ge- 
schäftliche Behandlung im Einklang mit den Vorschriften des Bundes- 
rechts sich gehalten, ob die Abstimmung und Beschlußfassung nament- 
lich mit Rücksicht auf die Vota in der 16. Kurie ordnungsmäßig statt- 
gefunden, ob der Austritt Preußens aus dem Bunde rechtlich statthaft 
war?). Alle diese Fragen haben das praktische Interesse vollständig 
verloren; der Fortbestand des Deutschen Bundes war nicht mehr von 
der juristischen Lösung staatsrechtlicher Streitigkeiten, sondern von 
dem Gange weltgeschichtlicher Ereignisse abhängig. Der Bund wurde 
von den letzteren zu Grabe getragen. Aber die tatsächliche Beendigung 
des Bundesverhältnisses hat auch ihre, nach allen Seiten hin voll- 
kommene, formelle rechtliche Sanktion erhalten. Der Deutsche Bund 
war ein völkerrechtlicher Verein, der nach Art. I der Bundesakte un- 
auflöslich war. Es konnte daher allerdings kein einzelner Staat will- 
kürlich aus demselben ausscheiden ; durch übereinstimmenden Willens- 
entschluß aller, zu dem Bunde gehörenden Staaten war seine Auf- 
lösung aber zulässig, da das Bundesverhältnis unbezweifelt den Charakter. 
eines völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses hatte?). Diese Willens- 
übereinstimmung sämtlicher Bundesmitglieder, soweit sie die Kata- 
strophe von 1866 überdauert haben, ist erfolgt und in rechtswirksamer 
Weise erklärt worden und zwar durch nachstehende Akte: 
Zuerst schied aus der Reihe der selbständigen Bundesmitglieder 
der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg 
aus; indem derselbe durch den Wiener Frieden vom 30. Oktober 
1864 Art. III auf alle seine Rechte auf die Herzogtümer Schleswig, 
Holstein und Lauenburg zugunsten des Königs von Preußen und des 
Kaisers von Oesterreich verzichtete, 
1) Hahn, Zwei Jahre S. 124fg. Glaser, Archiv I, 1, S. 27. 
2) Vgl. darüber Schulze, Einleitung in das deutsche Staatsrecht S. 379 fg. 
Meyer, Staatsrecht 861, Notell. Mejer, Einleitung in das deutsche Staatsrecht 
(2. Aufl. 1884), 8 63, S. 255 fg. v. Sybel, Bd. IV, S. 433 ff. 
3) Auf die Austrittserklärung Preußens in der Sitzung der Bundesversammlung 
vom 14. Juni 1866 erwiderte das Präsidium: „Der Deutsche Bund ist nach Art. I der 
Bundesakte ein unauflöslicher Verein, auf dessen ungeschmälerten Fortbestand das g e- 
samte Deutschland, sowie jede einzelne Bundesregierung ein 
Recht hat, und nach Art. V der Wiener Schlußakte kann der Austritt aus diesem 
Vereine keinem Mitgliede desselben freistehen.“ Dies ist im wesentlichen richtig 
abgesehen davon daß „das gesamte Deutschland“ kein staatliches Gemeinwesen, über- 
haupt kein Rechtssubjekt war und deshalb auch kein „Recht“ haben konnte; Rechte 
hatten nur die einzelnen Bundesglieder. Das Gleiche gilt von dem „unveräußer- 
lichen(!) und unverjährbaren Recht des deutschen Volkes auf eine ganz 
Deutschland umfassende politische Verbindung“, von welchem Zachariä in der 
Vorrede der 3. Auflage (1866) seines deutschen Staats- und Bundesrechts Bd. 2 spricht.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.