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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Volume count:
36
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis zur Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
  • Drittes Hauptstück. Von der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
  • Viertes Hauptstück. Sachsen unter der Regierung des Königs Johann 1854-1866.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Graf D. Einsierel. Der Geheime Rath. 365 
sichten des Königs, der, wie von jeher auf seine persönliche 
Geltung eifersüchtig, erfüllt von dem Glauben an sein fünfund- 
vierzig Jahr lang geübtes und nicht ohne gute Früchte geblie- 
benes Regierungssystem, dazu durch sein Unglück gegen alles 
Neue verbittert, in der unverrückten Bewahrung des Alten den 
Inbegriff aller Regierungskunst sah. Und nicht er allein; war 
es doch Manchem ein Greuel, daß sich nicht alle Einrichtungen, 
die an das fremde Gouvernement erinnerten, schlechtweg wieder 
beseitigen ließen. So war denn bereits in den im April 1815 
zu Preßburg abgehaltenen Berathungen der Grundsatz aufgestellt 
worden, „daß die Zerstückelung des Königreichs kein Grund sei 
die bisherige Form der Verwaltung abzuändern oder eine neue 
Verfassung zu ertheilen, wodurch die Verwirrung, welche die 
ron dem fremden Gouvernement vorgenommenen, jedoch der 
höchsten Prüfung und Genehmigung noch bedürfenden Verände- 
rungen schon veranlaßt hätten, nur vergrößert werden würden“. 
Damit waren also die vorzunehmenden Reformen auf das Maß 
des Unerläßlichen beschränkt und soweit eine neue Organisation 
der Behörden eintrat, war sie im wesentlichen nur darauf be- 
rechnet, das Geheime Cabinet von der Controle anderer Be- 
hörden möglichst zu befreien, die Bevormundung, in welcher es 
alle Verwaltungszweige hielt, zu verstärken und die Gewalt der 
Staatsregierung auch über viejenigen Kreise auszudehnen, die 
sich bis dahin mehr unabhängig gehalten hatten. Darum mußte 
vor allem das Geheime Consilium, bisher die eigentliche oberste 
Landesstelle, fallen; an seine Stelle wurde ein aus den Con- 
ferenzministern, den Präsidenten des Geheimen Finanzcollegiums 
und der Kriegsverwaltungskammer, dem Kanzler und dem 
Director des zweiten Departements des Geheimen Finanzcolle= 
giums bestehender Geheimer Rath gesetzt, statt aber denselben 
ebenfalls zur Hauptbehörde für die gesetzgebende und oberauf- 
sehende Staatsgewalt zu machen, sollte er „hinfüro mit Wegfall 
der dem Geheimen Consilio zeither obgelegenen administrativen 
Besorgungen nur zu Unserer Berathung bei den besonders über 
allgemeine Landesangelegenheiten von Uns zu fassenden Beschlüssen 
und zu ertheilenden Anordnungen“ bestimmt sein. Daneben
	        

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