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Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Volume count:
36
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts.
  • Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Full text

248 Das Jagdrecht. Die Ablösung bäuerlicher Lasten. 
Herrschaft erlassene Jagdpolizeigesetz vom 7. 3. 18501) sah sich daher ge- 
nötigt einzulenken. Es ließ zwar das Jagdrecht der Grundeigentümer un- 
berührt, erklärte aber zur eigenen Ausübung des Rechtes nur für befugt die 
Besitzer a. auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an ein- 
ander hängenden Gemeindebezirken einen land= oder forstwirtschaftlich benutzten 
Flächenraum von mindestens 300 Morgen einnehmen und in ihrem Zu- 
sammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; b. auf allen 
dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken; c. auf Seeen, auf zur 
Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen Inseln, welche ein einziges 
Besitztum bilden. Mehr als drei Miteigentümer sind jedoch zur eigenen 
Ausübung des Jagdrechtes nicht befugt. Alle übrigen Grundstücke werden zu 
Jagdbezirken vereinigt, die von der politischen Gemeinde vertreten werden und 
die Jagd entweder ruhen lassen oder an höchstens drei Personen verpachten 
können, während der Ertrag unter die Eigentümer verteilt wird. 
Was die Lösung der gutsherrlich -bäuerlichen Verhältnisse anbetrifft, so 
hatte die Hardenbergische Gesetzgebung die kleineren Grundstücke von der Re- 
gulierung ausgenommen, verschiedene erbliche Leiheverhältnisse, die größtenteils 
im Interesse der Landwirtschaft selbst lagen, bestehen lassen, die Gesetzgebung 
war ferner keine einheitliche, da sie zuerst nur für die alten Provinzen er- 
lassen und nach der Wiederherstellung des Staates je nach Bedürfnis auf die 
neuen Erwerbungen ausgedehnt war, in denen zum Teil das französische 
Recht in Geltung blieb. Aus allen diesen Gründen ergingen am 2. 3. 1850 
ein umfassendes Gesetz betreffend die Ablösung der Reallasten und die Re- 
gulierung der gutsherrlich = bäuerlichen Verhältnisse?) und am 11. 3. 1850 
ein Gesetz über die Ablösung der auf Mühlengrundstücken haftenden Real- 
lasten,)) beide für das ganze Staatsgebiet mit Ausnahme des linken Rhein- 
ufers erlassen. 
Durch ersteres Gesetz wurde aufgehoben das Obereigentum des Lehns-, 
Erbzins-, Grund= und Gutsherren, das Eigentum des Erbverpächters, der 
Anspruch auf Allodifikationszins, das Heimfalls-, Vorkaufs-, Näher= und 
Retraktsrecht, sämtlich ohne Entschädigung, doch vorbehaltlich der Ablösung 
und Entschädigung der aus jenen Verhältnissen entspringenden Abgaben, 
Leistungen und Nutzungen. Aufgehoben ohne Entschädigung wurde ferner das 
Recht, einen Anteil oder ein einzelnes Stück aus einer Verlassenschaft vermöge 
guts-, grund= oder gerichtsherrlichen Verhältnisses zu fordern, und alle aus 
1) G. S. 1850, S. 165. 
2) G. S. 1850, S. 77. 
3) A. a. O. S. 146.
	        

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