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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1908
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Bandzählung:
36
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 54.
Bandzählung:
54
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Neunzehnter Band. 1879-1882. (19)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem neunzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 409. (409)
  • Stück No. 410. (410)
  • Stück No. 411. (411)
  • Stück No. 412. (412)
  • Stück No. 413. (413)
  • Stück No. 414. (414)
  • Stück No. 415. (415)
  • Stück No. 416. (416)
  • Stück No. 417. (417)
  • Stück No. 418. (418)
  • Stück No. 419. (419)
  • Stück No. 420. (420)
  • Stück No. 421. (421)
  • Stück No. 422. (422)
  • Stück No. 423. (423)
  • Stück No. 424. (424)
  • Stück No. 425. (425)
  • Stück No. 426. (426)
  • Stück No. 427. (427)
  • Stück No. 428. (428)
  • Stück No. 429. (429)
  • Stück No. 430. (430)
  • Stück No. 431. (431)
  • Stück No. 432. (432)
  • Stück No. 433. (433)
  • Stück No. 434. (434)
  • Stück No. 435. (435)
  • Stück No. 436. (436)
  • Stück No. 437. (437)
  • Stück No. 438. (438)
  • Stück No. 439. (439)
  • Stück No. 440. (440.)
  • Stück No. 441. (441)
  • Stück No. 442. (442)
  • Nachtrag zu dem Regulativ über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste. (1)

Volltext

320 
„Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüfung ist durch 
Stimmenmehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung „ausreichend“, „gut“ 
oder „vorzüglich“ bestanden sei.“ 
9 3. 
Die §5 9 und 31 des Regulativs erhalten folgenden Zusat: 
„Rechtskandidaten und Referendare, welche sich eine Verlehung der 
bezüglich der selbständigen Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit am 
Schlusse derselben abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden 
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der 
Prüfung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch 
Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der 
Examinatoren beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der ersten Prüfung 
verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet 
Beschwerde an die Gesammtheit der beim Oberlandesgericht betheiligten 
Regierungen nach Maßgabe des § 4 des Regulativs statt. 
Die Ausschließung eines Referendars von der zweiten Prüfung 
verfügt die Landesjustizverwaltung.“ 
* 4. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 12. Dezember 1882. 
¶. 89) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        

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