Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
37
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 58.
Volume count:
58
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Appendix

Title:
Anhang zu Nr. 58 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Gesamtverzeichnis der zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 99. 1915. 533 
)m 
Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung der 1 bis 7 sich ergeben, ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. g der 88 sich ergeben, 
89. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
wird bestraft: 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem 
Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, 
sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver- 
äußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig 
unterläßt; 
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide ohne Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet; 
wer eine ihm nach den §§ 5, 6 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 
□ 
II. Reichsgetreidestelle. 
§l 10. 
Es wird eine Reichsgetreidestelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer Ge- 
schäftsabteilung gebildet. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. 
V 11. 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direktorium 
und einem Kuratorium. 
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertre- 
tenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler 
ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und 
zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. 
Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar 
außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußi- 
schen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Würt- 
tembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem 
Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevoll- 
mächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats, 
des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der 
Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler 
ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
  
1357
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment