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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1916
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
3
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

416 Nr. 74. 1916. 
gebene Menge (Gewicht in Kilogramm) auf der Lederkarte mit Tinte oder Tintenstift zu 
vermerken und den Vermerk zu unterschreiben. Dem Käufer steht es frei, die ihm 
freigestellte Menge bei einem oder mehreren Lieferanten zu entnehmen. 
Feststellung der Bezüge des Jahres 1913 und Bestandserhebung. 
Zur Festsetzung der den einzelnen Großbetrieben jeweils freizustellenden Mengen 
wird die Kontrollstelle alle Großbetriebe auffordern, innerhalb einer möglichst kurz zu 
bemessenden Frist anzumelden, welche Mengen Bodenleder sie im Jahre 1913 ausweislich 
ihrer Geschäftsbücher oder Rechnungen bezogen haben und welche Vorräte an Boden- 
leder oder bereits gestanzten oder geschnittenen, als Bodenleder verwendbaren Teile in 
Kilogewicht ausgedrückt sie zur Zeit zur Verfügung haben. 
Übergangsbestimmungen. 
Bis die Lederkarten ausgestellt sind, ist die Verteilung für die Gruppe Großverkehr 
ebenso zu handhaben wie es für die Gruppe Kleinverkehr vorgesehen ist. Die auf diese 
Weise während der Ubergangszeit, d. h. von dem bekanntzugebenden Stichtage für die 
Aufnahme der in den Großbetrieben lagernden Vorratsmengen bis zu dem von der 
Kontrollstelle nach Erledigung der Vorarbeiten bekanntzugebenden Ausgabetag der 
Lederkarten von Großbetrieben getätigten Käufe sind vom Käufer der Kontrollstelle 
anzumelden. Großbetriebe, von welchen in dieser Zeit keine Käufe vorgenommen sind, 
haben der Kontrollstelle dieses ebenfalls mitzuteilen. 
Großbetriebe, welche ihre Anmeldung nicht innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist einreichen, verlieren jeglichen Anspruch 
auf Zuteilung. Ebenso haben wissentlich falsche oder grob fahr- 
lässige Angaben den Ausschluß von der Zuteilung freigegebenen 
Bodenleders zur Folge. 
Betriebe, welche im Jahre 1913 noch nicht bestanden haben, sollen bei der Ver- 
keilung von freigegebenem Bodenleder auf Antrag im Rahmen der vorliegenden Be- 
dingungen angemessene Berücksichtigung finden. « 
§5". 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Kontrollstelle kann einem Hersteller auf dessen Antrag Abweichungen von 
der in § 2 vorgesehenen Verteilung gestatten, sofern dadurch im Endergebnis nicht eine 
wesentliche Anderung des Verteilungsverhältnisses bewirkt wird. Dies ist in der nächsten 
Sitzung des Überwachungsausschusses den Kommissaren der zuständigen Amter nach- 
zuweisen. 
* 6. 
Hersteller und Händler haben die ihnen freigegebenen oder zum Verkauf über- 
wiesenen Mengen innerhalb 4 Wochen abzusetzen. Lagern einzelne Posten länger, so 
hat der Besitzer dies der Kontrollstelle anzumelden, die über die Weiterleitung Ver- 
fügung trifft. Der Verkauf von Großhändler zu Großhändler ist nicht statthaft. (Be- 
züglich des Begriffes Großhändler siehe Bekanntmachung Nr. Ch. II.888 K.R.A., be- 
treffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.)
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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