Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

E 
1. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar; er ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt 
aber kein Recht auf Lieferung der Ware. 
2. Der Bezugsschein ist nur innerhalb eines Monats, vom Tage der Ausfertigung ab ge- 
rechnet, gültig ein am 25. März ausgefertigter Bezugsschein verliert also mit Ablauf des 25. April, 
ein am 31. März ausgefertigter Bezugsschein mit Ablauf des 30. April seine Gültigkeit. 
3. Unbenutzt gebliebene Bezugsscheine können bis 3 Tage nach Ablauf der einmonatigen 
Gütigkeitsdaurr an die Ausfertigungsstelle zwecks Berichtigung mcheersuaufe de zurückgegeben 
werden. 
4. Für jede Warenart ist ein besonderer Bezugsschein auszustellen; z. B. zwei Herrentag- 
hemden, aber nicht: zwei Herrentaghemden und zwei Paar Strümpfe. Zahlen beim Gegenstand 
dürfen nur in Vuchsaaten angegeben werden. 
5. Die Ware ist genau zu bezeichnen (z. B. ein Paar wollene Damenstrümpfe), bei Stoff- 
mengen auch unter Angäbe des Zweckes (z. B. ein Meter achtzig em wollener Kleiderstoff zu einer 
Damenbluse). 
6. Der Bezugsschein muß vor Aushändigung der Ware von der ausfertigenden Behörde 
abgestempelt und mit Ort, Datum und üntersürst, des mit der Ausfertigung Beauftragten 
versehen sein. 
7. Die Abgabe eines anderen als durch die Ausfertigungsstelle bewilligten Gegenstandes 
ist verboten (z. B. darf an Stelle eines bewilligren fertigen Stückes nicht der dazu erforderliche 
Stoff abgegeben werden, oder umgekehrt). 
8. Der Bezugsschein muß vom Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden, 
a) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist, 
b) wenn Zahlen beim Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern ausgeschrieben find, 
c) wenn er auf mehr als eine Warenart lautet, 
0 wenn nicht der untere Abschnitt mit Ort, Datum, Stempel der ausfertigenden 
Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung Beauftragten versehen ist, 
7 wenn auf ihm die Angaben über den Gegenstand irgendwie geändert sind 
4) wenn durch sonstige Veränderungen der Verdacht einer Übertragung oder einer miß- 
bräuchlichen Verwendung des Bezugsscheines begründet ist, 
8) wenn die einmonatige Gültigkeitsdauer des Bezugsscheines abgelaufen ist. 
9. Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrafgesetzbuches wird bestraft, wer in 
rechtswidriger Mbsicht eine Veränderung an dem abgestempelten Bezugsschein vornimmt und von 
diesem zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, ebenso, wer von einem derart veränderten Bs- 
zugsschein trotz# Kenntnis solcher Veränderung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im 
übrigen wird jede mißbräuchliche Verwendung des Bezugsscheines insbesondere seine Übertragung 
oder die Verwendung für eine andere Person, als die, auf die er ausgestellt ist, sowie jede Zuwider- 
handlung gegen Ziffer 7 und s8 der vorstehenden Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 bestraft. Außerdem hat der Geschäftsinhaber Schließung des 
  
Nr. 46. 
1917. 
305
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment