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Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Volume count:
37
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 46.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gerstenzollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage A. (Gerstenzollordnung.) Anweisung für die technische und chemische Untersuchung der Gerste und der Erzeugnisse aus gekennzeichneter Gerste.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • 1. Volksfeste.
  • 2. Die Arbeiterfrage.
  • 3. Die verbesserten Verkehrseinrichtungen.
  • 1. Bedeutung und Umfang der neuen Anstalten.
  • 2. Die durch die neuen Einrichtungen entstandenen Aufgaben.
  • 3. Allgemeine Grundsätze.
  • 4. Verhalten des Staates zu den vier einzelnen Anstalten.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

Die verbesserten Verkehrseinrichtunge 625 
  
in einer wirksamen und nicht etwa nur auf dem Papiere stehenden Sorge 
für jede möglichen Sicherungsmaassregeln, sondern auch in einer strengen 
und allseitigen Aufrechterlaltung der für die Bequemlichkeit und Nützlich- 
keit des Gebrauches angeordneten Einrichtungen; und zwar hat sie dabei 
nicht blos den Staat selbst und dessen Zwecke im Auge zu behalten, son- 
dern eben so gut auclı das Publikum und seine Bedürfnisse. Selbst be- 
gründete Beschwerden Einzelner ınuss sie vertreten. Da, wo eine Gefahr 
auf denı Verzuge besteht, ist eine Berechtigung zur Ertheilung augenblick- 
lich zu befolgender Befehle selbstverständlich; Klagen der Unternehmer 
über unberechtigte Eingriffe mögen nachträglich im regelmässigen Geschäfts- 
gauge erörtert werden und, falls sie sich als richtig erweisen, durch Wie- 
deraufhebung übereilter Anordnungen und durch Entschädigungen Erledi- 
gung finden. In jedem zweifelhaften Falle ist für die Gesamtheit und 
gegen das ımonopolistische Unternehmen zu sprechen. Auch kann es keinem 
Anstande unterliegen, dass die Gesetzgebung berechtigt ist neuc Bestim- 
mungen zur Walırung des Lebens und der Gesundheit der Reisenden oder 
zur Sicherheit des Staates zu treffen, welche die Erfahrung erst nach der 
Ertheilung der Erlaubniss als nothwendig kennen gelehrt hat, und zwar 
ohne eine Entschädigung, da es niemals die Absicht gewesen sein konnte, 
den Unternehmern in der einen oder in der andern Beziehung ein den 
Bestand des Staates oder das Leben ihrer Mitbürger gefährdendes Recht 
einzuräumen. Weniger unbedingt ist die Berechtigung der gesetzgebenden 
Gewalt zu nachträglichen Aenderungen in ursprünglichen Feststellungen, wenn 
es sich nicht von der Existenz sondern nar von Vortheilen handelt. Nicht 
nur die Rechtspflicht, sondern auch der vorhandene eigene Vortheil fordert 
eine Einbaltung der den Gründern zugesagteu Bedingungen; eine später 
wünschenswerth werdende Acnderung ist daher grundsätzlich nur in Ueber- 
einstiinmung mit ihnen anzuordnen, also nötligen Falles durch eine ent- 
sprechende Entschädigung zu erkaufen. Um solche Einräumungen nicht 
allzu weitaussehend oder zu lüstig werden zu lassen, mag etwa in den Con- 
essionsbesti gen für gewisse Gegenstände, z. B. für die Tarife, ein 
staatliches Oberaufsichts- und Bestimmungsrecht vorbehalten sein, sei es 
durch Gesetzgebung sei es durch Regierungsrerordnung auszuüben. Doch 
wäre es zweckwidrig, hierin zu weit zu gehen, indem die Aussicht auf ein 
häufiges Eingreifen des Staates in die Verwaltung und in die Berechuungen 
der Unternehmer von einem Einlassen auf die ganze Sache abhalten möchte. 
  
4. Verhalten des Staates zu den vier einzelnen Anstalten. 
Es leuchtet ein, dass die vorstehenden allgemeinen Grundsätze zu einer 
genauen Beurtheilung dessen nicht ausreichen, was der Staat in Betreff 
v. Mohl, Staatsrecht. Bd. Ill. 40
	        

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