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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Volume count:
37
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen und Leuchtmittel-Nachsteuer-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Muster 6. (A. B. § 20.) Ausgangs-Lagerbuch für fertige unversteuerte Kohlenfadenglühlampen / Metallfadenglühlampen / Nernstbrenner.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                               Lübeck.                                                215 
den in Frage stehenden zwei Personen durch die Wahlkammer vor- 
zuschlagen ist. 
§ 9. Sobald eine Wahlkammer ihr Geschäft beendigt hat, läßt sie 
dem im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister davon Anzeige 
machen. Nachdem dies von allen drei Wahlkammern geschehen ist, 
werden die Mitglieder derselben aufgefordert, sich wieder in den Rats- 
saal zu begeben. Der Vorsitzende jeder Wahlkammer nennt sodann den 
von dieser Vorgeschlagenen. Haben sämtliche Wahlkammern die- 
selbe Person in Vorschlag gebracht, so erklärt der im Senate den Vor- 
sitz führende Bürgermeister diese sofort als zum Mitgliede des Senates 
erwählt. Sind aber zwei oder drei verschiedene Personen 
vorgeschlagen, so ist durch die Wahlversammlung einer der Vorgeschlagenen 
nach unbedingter Stimmenmehrheit, durch geheime Abstimmung mittelst 
Stimmzettel, zu wählen, ohne daß eine weitere Besprechung über die 
in Vorschlag gebrachten Personen stattfindet. 
§ 10. Wenn unter drei Vorgeschlagenen die Stimmen sich der- 
gestalt verteilen, daß keiner derselben die Mehrheit aller abgegebenen 
Stimmen erhält, so wird die Wahl unter Weglassung desjenigen, auf 
welchen die wenigsten Stimmen gefallen sind, fortgesetzt. 
Sollten jedoch alle drei Vorgeschlagenen oder zwei derselben neben 
dem dritten eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so wird zuvörderst ver- 
sucht, durch eine Wiederholung der Abstimmung die Stimmengleichheit 
zu beseitigen; mißlingt aber dieser Versuch, so werden aus sämtlichen 
Teilnehmern an der Wahlhandlung fünf Obmänner ausgelost, welche 
in ein besonderes Zimmer treten und dort nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden haben, wer von denjenigen Vorgeschlagenen, auf welche eine 
gleiche Stimmenzahl gefallen ist, von der Wahlliste wegzulassen ist, 
worauf über die auf derselben verbleibenden Personen von neuem ab- 
gestimmt wird. 
Ergibt sich Stimmengleichheit für zwei auf der Wahlliste ver- 
bliebene Personen, und wird auch diese bei einer nochmaligen Um- 
stimmung nicht beseitigt, so wird in gleicher Weise mit der Auslosung 
von fünf Obmännern verfahren, welche in diesem Falle nach Stimmen- 
mehrheit über einen der beiden Vorgeschlagenen sich zu vereinigen haben. 
Der von ihnen Genannte wird sodann durch den im Senate den Vorsitz 
führenden Bürgermeister für gewählt erklärt. 
Würde einer der Wahlbürger selbst unter den von den Wahlkammern 
Vorgeschlagenen oder unter denjenigen sich befinden, welche nach wieder- 
holtem Wahlversuche gleich viele Stimmen erhalten haben, so kann er 
zwar in jenem Falle an der Wahl teilnehmen, in diesem aber nicht zum 
Obmann ausgelost werden. 
 Art. 8. Jede im Senat erledigte Stelle muß innerhalb vier Wochen 
wieder besetzt werden.  
Sollten mehrere Stellen im Senate gleichzeitig erledigt sein, so sind 
die verschiedenen Wahlen an verschiedenen Tagen vorzunehmen. Bei 
leder Wahl ist das vorgeschriebene Verfahren aufs neue einzuleiten. 
Art. 9. Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl zum Mitgliede
	        

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