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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1909
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909.
Volume count:
37
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Erster Abschnitt. Grundbegriffe.
  • § 10. Der Begriff des Staates.
  • § 11. Staatsrechtlicher Charakter des preußischen Staates.
  • § 12. Das preußische Staatsrecht.
  • § 13. Systematik des preußischen Staatsrechtes.
  • Zweiter Abschnitt. Die Lehre von den Rechtsquellen.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

8 11 Staatsrechtlicher Charakter des preußischen Staates. 71 
zur Bestimmung der eigenen Kompetenz ist die höchste Gewalt, und 
in ihr liegt die Souveränetät. Im Reiche kann nach Art. 78 M. 
das Reich selbständig Verfassungsänderungen vornehmen und durch 
solche auch seine Zuständigkeit erweitern. Hierin liegt die Kompetenz- 
Kompetenz. Das Reich ist somit allein souverän, die Einzelstaaten 
sind nicht souveräne Staaten, von Kommunalverbänden allein dadurch 
verschieden, daß sie ein Gebiet ureigenster, dem Reiche gegenüber 
unkontrollierbarer Staatsgewalt besitzen. Laband bezeichnet daher 
geradezu die Einzelstaaten als Selbstverwaltungskörper. 
Allein die Lehre von der Kompetenz-Kompetenz übersieht, daß 
die Einzelstaaten bei der Willensbildung des Reiches durch ihre Teil- 
nahme am Bundesrate mitzuwirken haben. Kein Reservatrecht kann 
aufgehoben werden ohne Zustimmung des bevorrechtigten Staates. 
Keine Verfassungsänderung und somit Kompetenzerweiterung ist mög- 
lich gegen den Willen Preußens, da zu ihrer Verhinderung 14 Stim- 
men im Bundesrate genügen, Preußen allein aber deren 17 hat. 
Wo bleibt da die Kompetenz-Kompetenz und die Souveränetät? Die 
Bezeichnung der Einzelstaaten als bloßer Selbstverwaltungskörper mag 
ferner allenfalls da zutreffen, wo sie bloß den gesetzgeberischen Willen 
des Reiches auszuführen haben, nicht aber in der ihnen verbliebenen 
Sphäre ureigenster und unkontrollierbarer Staatsgewalt. Ob der 
Besitz einer solchen überhaupt zur Kennzeichnung als Staat ausreicht, 
mag dahingestellt bleiben, da gewichtige Stimmen auch den Ge- 
meinden ureigene, vom Staate verschiedene Befugnisse beilegen?). 
Die Souveränetät ist eine Eigenschaft des Staates, abgeleitet 
aus der konkreten Betrachtung des Einheitsstaates, in dem alle Rechte 
der Staatsgewalt vereinigt sind. Im Bundesstaate hat eine Spaltung 
der staatlichen Befugnisse unter zwei staatlichen Organisationen statt- 
gefunden. Beide zusammen machen erst das aus, was die moderne 
Kulturwelt vom Staate erwartet. Beide in ihrer untrennbaren Ver- 
bindung sind daher erst mit der höchsten Eigenschaft des Staates, 
der Souveränetät, ausgestattet. So kann weder das Reich seine Kom- 
petenz erweitern gegen den Willen Preußens, noch Preußen gegen 
den Willen des Reiches. Aber beide zusammen vermögen rechtlich 
alles. Sie haben daher die Souveränetät gemeinsam. Die ganze 
  
") Val. Bd. 2 den Abschnitt über das Gemeinderecht.
	        

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