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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die praços da corôa in der Provinz Mozambique und ihre Reform.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorrede zur vierten, beziehungsweise dritten Ausgabe.
  • Vorwort zur , fünften beziehungsweise vierten Ausgabe.
  • Inhaltsverzeichnis des Ersten Bandes.
  • Patent wegen Publikation des neuen allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten.
  • Patent zur Publikation der neuen Auflage des allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten.
  • Literarische Vorbemerkung.
  • Introduction
  • Erster Titel. Von Personen und deren Rechten überhaupt.
  • Zweiter Titel. Von Sachen und deren Rechten überhaupt.
  • Dritter Titel. Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten.
  • Vierter Titel. Von Willenserklärungen.
  • Fünfter Titel. Von Verträgen.
  • Sechster Titel. Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehen.
  • Siebenter Titel. Von Gewahrsam und Besitz.
  • Achter Titel. Vom Eigenthume.
  • Neunter Titel. Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit.
  • Zehnter Titel. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums.
  • Eilfter Titel. Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums, welche sich in Verträgen unter Lebendigen gründen.
  • Berichtigungen.

Full text

Vorrede 
zur vierten, beziehungsweise dritten Ausgabe. 
  
Die Gesetzgebung und die Rechtsfortbildung durch die Praxis ist in einem solchen 
Flusse, daß sowohl der Theoretiker, wie besonders der Praktiker, dessen Zeit und 
Kräfte meistens durch die ermüdenden Dienstverrichtungen verzehrt werden, sich nur 
mit Aufmerksamkeit und Mühe auf der Höhe der Lage des augenblicklich geltenden 
Rechtsstandes halten kann. Dabei Hülfe zu leisten, war der Zweck dieses Werkes 
von Anfang an. Seit der letzten, nur wenige Jahre alten Ausgabe ist jedoch in 
vielen Materien eine solche Veränderung eingetreten, daß sie diesem Zwecke nicht 
mehr entspricht. Die Hauptumwälzung hat seitdem das Kaufmannsrecht und See- 
recht erfahren. Die vorliegende neue Ausgabe soll dem Zwecke von Neuem nachkom- 
men. In derselben erscheint am gehörigen Orte (Th. II, Tit. 8) auch das neue See- 
und Handelsrecht an Stelle des alten See= und Kaufmannsrechts. Bei dieser Aus- 
gabe ist, wie bei den früheren, hauptsächlich ins Auge gefaßt worden, eine möglichst 
vollständige Statistik des gegenwärtig bestehenden Rechtszustandes darzustellen. Wie 
es aber bei der Rastlosigkeit der oben bezeichneten beiden Faktoren der Rechtsbildung 
nicht anders sein kann, treten unter der verhältnißmäßig geraumen Zeit, welche der 
Druck dieses umfänglichen Werks erfordert, viele Neuerungen ein. Diese machen es 
unvermeidlich, Nachträge zu bringen, wenn das Werk bei Vollendung des Duckes 
den Ansprüchen einer Rechts-Statistik einigermaßen entsprechen soll. Dergleichen 
Nachträge sind zwar immer mehr oder weniger unbequem, doch ist die Notirung der 
Nachträge am gehörigen Orte den Meisten wahrscheinlich wohl weniger lästig, als 
ihnen der Mangel derselben beim Gebrauche des Buchs unangenehm sein würde. 
Mein Rath ist, vor dem Gebrauche des Werks bei den betroffenen Stellen am Rande 
das Vorhandensein eines dazu gehörigen Nachtrags nur mit Zeichen, etwa mit „N. 
S. 1200“ (Nachtrag S. 1200) anzudeuten. 
Die ungleiche Bezifferung der Ausgaben bei den einzelnen Bänden hat die Mei- 
nung veranlaßt, daß der Erste Band, welcher in der Zählung der Ausgaben den 
übrigen drei Bänden um Eine Ausgabe voraus ist, und die folgenden Bände von 
#
	        

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