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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Volume count:
38
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

— 181 — 
1. Unterscheidung des Acetons und des Holzgeistes von Acetonöl und von 
ähnlichen Flüssigkeiten durch die Prüfung mit Wasser. 
In einem hohen Stöpselzylinder, der von 0 bis 100 cem eine Teilung in ganze 
Kubikzentimeter trägt, mißt man 50 cem destilliertes Wasser ab, läßt aus einer Pipette 
50 com der zu untersuchenden Flüssigkeit hinzufließen und schüttelt durch. Falls nicht 
sofort eine klare Lösung entsteht, ist das Durchschütteln zwei Minuten lang fortzusetzen. 
Scheidet sich hierbei eine obere ölige Schicht ab, die nach dem Absetzen mehr als 
20 cem beträgt, so liegt weder Holzgeist noch Aceton vor. Es ist alsdann zu prüfen, 
ob die Flüssigkeit den Vorschriften für Acetonöl (zu vgl. Teil III 65) entspricht. Ist 
dies der Fall, so ist sie als Acetonöl zu verzollen. 
Entspricht sie jenen Vorschriften nicht, so liegt ein anderer, in Wasser unlöslicher 
oder wenig löslicher Stoff vor, von welchem eine Probe in einer Menge von etwa 3/4! 
(Inhalt einer Weinflasche) an die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle, Berlin NW 6, 
Luisenstraße 32, zur Untersuchung einzusenden ist. 
Scheidet sich beim Durchschütteln mit Wasser eine obere Schicht ab, die nach dem 
Absetzen nicht mehr als 20 cem beträgt, oder entsteht überhaupt keine schichtenweise 
Abscheidung, sondern eine mehr oder weniger getrübte oder eine klare Lösung, so kann 
Aceton oder Holzgeist vorliegen. Tritt eine Schichtenbildung von etwa 1 com ein, so 
ist in der nachstehend unter Ziffer 4b angegebenen Weise genau festzustellen, ob sie mehr 
oder nicht mehr als 1 cem beträgt. Eine Schicht von mehr als 1 cem würde auf 
das Vorliegen von Aceton hindeuten, während beim Auftreten einer Schicht von nicht 
mehr als 1 cem oder wenn die Lösung nur mehr oder weniger getrübt wird, oder 
wenn sie überhaupt klar bleibt, sowohl Aceton als auch Holzgeist vorliegen kann. Um 
weiter entscheiden zu können, welcher von beiden Stoffen vorliegt, ist noch nach Ziffer 2 
eine Prüfung mit Natronlauge vorzunehmen. 
2. Unterscheidung des Acetons und des Holzgeistes voneinander durch die 
Prüfung mit Natronlauge. 
Hierzu ist ein von Dr. H. Goeckel, Berlin NW 6, Luisenstraße 21, unter der 
Bezeichnung „Scheidebürette mit Stopfen, Hahn und Verengung zur golltechnischen 
Unterscheidung von Aceton und Holzgeist“ zu beziehender Glaszylinder von ungefähr 
370 cem Inhalt zu verwenden, der oben durch einen Glasstopfen, unten durch einen 
Glashahn verschlossen und im oberen Drittel auf eine kurze Strecke verengt ist. Der 
untere Teil des Glaszylinders von 0 bis 275 cem hat eine Teilung in ganze Kubik- 
zentimeter und einen Durchmesser von etwa 36 mm, der verjüngte Teil von 285 bis 
301 cem eine Teilung in halbe Kubikzentimeter und einen Durchmesser von etwa 
18 mw, der oberste Teil bis zum Stopfen keine Teilung und einen Durchmesser von 
etwa 36 mm. 
In diesem Zylinder mißt man 200 cem Natronlauge von der Dichte 1,3 ab, läßt 
aus einer Pipette 100 cem der zu untersuchenden Flüssigkeit hinzufließen und schüttelt 
den Inhalt durch, indem man den Zylinder ruckweise umdreht, so daß der (festzuhaltende) 
Stopfen einige Sekunden nach unten und demnächst ebenfalls ruckweise wieder nach 
oben gewendet wird. Eine solche Halbdrehung ist zwanzigmal auszuführen. Der 
Wärmegrad der Flüssigkeit soll während des Versuchs zwischen 15 und 25° C liegen. 
Hat sich eine obere Schicht nach einer halben Stunde nicht gebildet, oder beträgt die 
obere Schicht nach dieser Zeit weniger als 1 cem, so ist der Zylinder bis zum anderen 
Tage, auf mindestens 12 Stunden, beiseite zu stellen. 
Entsteht beim Durchschütteln eine obere Schicht, die nach dem Absetzen mehr als 
30 cem beträgt, so ist die Flüssigkeit als Aceton anzusehen Die weitere Prüfung auf 
Holzgeist (s. nachstehende Ziffer 4) hat dann zu unterbleiben, und es ist nur noch in der 
unter Ziffer 3 angegebenen Weise zu prüfen, ob das Aceton als roh oder als gereinigt 
anzusehen ist.
	        

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