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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

— 188 — 
7. Der Zollpflichtige ist in jedem Falle berechtigt, eine Nachprüfung der Feststellung 
durch das Königlich Preußische Materialprüfungsamt zu Groß-Lichterfelde oder durch andere 
von den obersten Landesfinanzbehörden bestimmte Stellen zu beantragen; er hat aber die 
Kosten der Nachprüfung zu tragen, falls das Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfällt. 
Die Nachprüfungsstellen haben bei der Nachprüfung ebenfalls nach den in den vor- 
stehenden Ziffern 1 bis 6 angegebenen Grundsätzen zu verfahren; jedoch sind die Feinheits- 
mummern unter Berücksichtigung von 65 v. H. relativer Luftfeuchtigkeit bei Zimmerwärme 
festzustellen. 
A. Ermittelung der mittleren Haarlänge im Guerschnitt. 
Aus der abzufertigenden Sendung ist ein ihrer Durchschnittsbeschaffenheit entsprechendes, 
etwa 2,20 m langes noppenfreies Stück auszuwählen. Die beiden Enden dieses Fadenstücks 
werden verknotet. Hierauf wird die so entstandene Schleise mit dem Knoten nach unten 
über einen Nagel gehängt, mit einem Gewichte belastet, das der angemeldeten, aus den 
Versandpapieren sich ergebenden oder abzuschätzenden metrischen Feinheitsnummer für den 
Einzeldraht dieses Garnes entspricht und bei einfachen Garnen beträgt: 
für eine metrische Feinheitsnummer von 40 oder höher 48g, 
- - - - 28 bis 39 6 8. 
-- - -22-27 .8g, 
- - - - - 16 - 21 . 10 8. 
- - - - 12 1 . 1505 g, 
-- - - -8-11......Zog. 
Bei Garnen von niedrigerer Feinheitsnummer ist das zur Belastung zu verwendende 
Gewicht in Gramm in der Weise zu berechnen, daß die Zahl 200 durch die metrische 
Feinheitsnummer geteilt wird. Für mehrdrähtige Garne ist die Belastung der Zahl der 
Drähte entsprechend zu erhöhen (für zweidrähtige auf das Doppelte, für dreidrähtige auf 
das Dreifache usw.). Das so belastete Garnstück wird genau auf 2 m Länge abgeschnitten 
und in 5 etwa 40 cm lange Teile geteilt, die zusammen auf einer geeigneten geeichten 
Präzisionswage verwogen werden. Mittels Teilung der Zahl 2000 durch das in Milli- 
gramm ausgedrückte Gewicht dieser 5 Fadenstücke ist sodann die metrische Feinheitsnummer 
für das einfache oder mehrfache Garn genau bis auf Hundertstel zu berechnen. 
Von jedem der 5 Fadenstücke wird darauf zunächst an denjenigen Enden, die nicht 
im Zusammenhang gestanden hatten, ein etwa 5 mm langes Stück mit der Schere über 
der Mitte eines mit kurzem Baumwollensamt oder mit Tuch überzogenen Brettchens (es ist 
zweckmäßig, für helle Garne eine dunkelfarbige, für dunkle Garne eine hellfarbige Unterlage 
zu verwenden) abgeschnitten und nach Bedecken mit einem Uhrglas für die etwa erforderlich 
werdende Prüfung der Härte und des Glanzes aufbewahrt. Demnächst werden die 5 Faden- 
stücke oder — bei mehrdrähtigen Garnen — die sämtlichen Einzeldrähte dieser Stücke einzeln 
nacheinander mit einem Ende in einen mit Leder oder Papier ausgefütterten Feilkloben 
oder in eine in derselben Weise vorgerichtete breitmäulige Flachzange eingespannt. Das 
freie Ende wird dann unter Aufdrehen in der der Drehungsrichtung des Garnfadens ent- 
gegengesetzten Richtung in die Einzelfasern aufgelöst und von den losen Fasern durch sorg- 
fältiges Ausziehen mit den Fingern befreit. Jeder so entstandene Faserbart wird unmittelbar 
an der Vorderseite des Feilkloben= oder Zangenmauls mit einem Rasiermesser abgeschnitten, 
worauf sämtliche Bärte auf der Präzisionswage gewogen werden. Das Zweifache des er- 
haltenen Gesamtgewichts in Milligramm, vervielfältigt mit der metrischen Feinheitsnummer 
und geteilt durch 5, stellt die mittlere Haarlänge des Garnes im QOuerschnitt dar. 
B. Ermiltelung der Härte und des Glanzes. 
Die nach der Vorschrift für die Ermittelung der mittleren Haarlänge abgeschnittenen 
5 Fadenenden von je etwa 5 mm Länge sind unter Zuhilfenahme einer Präpariernadel 
oder dergleichen in der Breitenrichtung vorsichtig auseinanderzustreichen oder auseinander- 
zuziehen. Durch Fortnehmen der einzelnen Haarenden mit einer Pinzette oder durch Zählen 
der Teilstücke unter einer aufgelegten, mit aufgeätzten Teilstrichen versehenen Zählplatte wird
	        

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