Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Volume count:
38
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Finanzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • § 26. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 27. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 28. Mass, Gewicht und Zeitbestimmung.
  • § 29. Das Geld- und Bankwesen.
  • § 30. Der Patentschutz.
  • § 31. Die Gewerbepolizei.
  • § 32. Die Seeschiffahrt und die Wasserstrassen.
  • § 33. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 34. Die Arbeiterversorgung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

292 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 32 
  
  
1911 (RGBl. S. 1137) gestrichen und durch folgende, auf die Seeschiffahrt 
und Binnenschiffahrt gleichmässig anwendbare Vorschriften ersetzt: 
1.Auf natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für solche 
Anstalten !) (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichte- 
rung des Verkehrs bestimmt sind !). 
2. Die Höhe der Abgaben darf bei staatlichen und kommunalen 
Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungs- 
beträge für die aufgewendeten Kapitalien. Wenn die Anlagen auch zur 
Förderung anderer Zwecke und Interessen als zur Erleichterung des Ver- 
kehrs dienen ?), dürfen die Herstellungs- und Unterhaltungskosten nur zu 
einem verhältnismässigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht 
werden. 
3. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für 
künstliche Wasserstrassen und für Anstalten an solchen, sowie in 
Häfen erhoben werden. 
4. Der Bemessung von ‚„Befahrungsabgaben‘“ können im Bereiche der 
Binnenschiffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstrasse, ein Stromgebiet 
oder ein Wassernetz zugrunde gelegt werden; also für einen Strom und seine 
schiffbaren Nebenflüsse und anschliessenden Kanäle. 
5. Auf die Flösserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwen- 
dung als sie auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird. 
6. Für die Stromgebiete des Rheins, der Weser und der Elbe sind die 
Staaten, deren Gebiete von diesen Strömen und schiffbaren Nebenflüssen 
durchflossen werden, zu Strombauverbänden vereinigt, denen die 
Herstellung von Fahrwassertiefen, Kanalisierung, Herstellung von Schiff- 
fahrtsstrassen nach näherer Anordnung des Art. II des Gesetzes obliegt. 
Die Verwaltung liegt Ausschüssen der Strombauverbände ob, die aus Ver- 
tretern der beteiligten Staaten zusammengesetzt sind. (Art. II $ 7); ihnen 
stehen Beiräte zur Seite, die von Vertretern der an der Schiffahrt interessier- 
ten wirtschaftlichen Berufe gebildet werden ($ 8). Die Abgaben sind nach 
einheitlichen Tarifen zu erheben. ($$ 9—15.) 
7. Den aus der Elbschiffahrtsakte (Vertrag des Nordd. Bundes mit Oester- 
reich v. 22. Juni 1870) und aus der Rheinschiffahrtsakte v. 17. Oktober 1868 
und dem Vertrage zwischen Baden und der Schweiz v. 10. Mai 1879 hervor- 
gehenden Rechten Oesterreichs, der Niederlande und der Schweiz wird durch 
dieses Gesetz nicht vorgegriffen (Art. VI). Auf der Elbe und dem Rhein 
können die Befahrungsabgaben daher erst erhoben werden, nachdem die 
  
1) Es brauchen also nicht mehr „besondere“ d. h. vom Fiusslauf getrennte An- 
stalten zu sein; sondern Abgaben dürfen auch erhoben werden, wenn durch Flusskor- 
rektionen, Regulierungen, Baggerungen, Entfernung von Hindernissen und _ dergl. 
der Schiffahrtsverkehr erleichtert werden sollte. Die umfangreiche Literatur über 
den Begriff der besonderen Anstalten und über die Zulässigkeit der Erhebung von Be- 
fahrungsabgaben auf den regulierten Flüssen nach dem ursprünglichen Wortlaut des 
Art. 54 Abs. 4 hat durch das Ges. vom 24. Dez. 1911 die prakt. Bedeutung verloren. 
Vgl. darüber die fünfte Aufl. dieses Werks 8. 279. 
2) Z. B. zu Landesmeliorationen, landwirtschaftlichen oder industriellen Interessen.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.