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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Finanzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster I zu den Abrechnungsbestimmungen. Abrechnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

& 88. Die Gerichtsverfassung. 439 
es jedoch freigestellt, die Voraussetzungen und Bedingungen der Ver- 
wendung von ständig angestellten Hilfsrichtern bei den Oberlandes- 
gerichten zu regeln und auch dieselbe gänzlich auszuschließen. 
4. Das Reichsgericht. Die Organisation des Reichsgerichts 
ist derjenigen der Oberlandesgerichte gleichartig; es wird mit einem 
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und 
Räten besetzt; es werden Zivil- und Strafsenate gebildet, deren Anzahl 
der Reichskanzler bestimmt. Zu dem »Präsidium« sind die vier 
ältesten Mitglieder (Räte) des Gerichts zuzuziehen; im übrigen finden 
die in den 8$ 61-68 gegebenen Vorschriften über den Vorsitz in den 
Senaten, die Bildung der letzteren, die Verteilung der Geschäfte, die 
Vertretung im Falle der Verhinderung Anwendung. Dagegen ist die 
Zuziehung von Hilfsrichtern für unzulässig erklärt’). 
Eigentümlich ist dem Reichsgericht eine Einrichtung, welche dazu 
dienen soll, im Interesse einer einheitlichen und sicheren Recht- 
sprechung Widersprüche zwischen den Urteilen der Senate zu verhüten, 
nämlich die Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen vor 
vereinigten Senaten — und zwar in Zivilsachen vor den vereinig- 
ten Zivilsenaten und in Strafsachen vor den vereinigten Strafsenaten. 
Die Verweisung vor die vereinigten Zivil- oder Strafsenate findet statt, 
wenn in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von einer früheren Ent- 
scheidung eines anderen Zivilsenats oder der vereinigten Zivilsenate 
oder ein Strafsenat von einer früheren Entscheidung eines anderen 
Strafsenats oder der vereinigten Sirafsenate abweichen will?). Wenn 
ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder der ver- 
einigten Strafsenate, oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines 
Zivilsenats oder der vereinigten Zivilsenate abweichen will, so bedarf 
es einer Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum. Dasselbe 
findet statt, wenn ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung 
des Plenums abweichen will®). Die vereinigten Senate oder das Plenum 
sind auf die Entscheidung der Rechtsfrage beschränkt, und diese 
Entscheidung erfolgt ohne vorgängige mündliche Verhandlung‘). So- 
weit die Entscheidung der konkreten Streitsache eine mündliche Ver- 
handlung erfordert, erfolgt dieselbe durch den erkennenden Senat, für 
welchen die Entscheidung der Rechtsfrage durch die vereinigten Senate 
oder das Plenum bindend ist’). Die Zahl der Richter, welche bei den 
Entscheidungen der vereinigten Senate oder des Plenums mitwirken 
1) 88 132—134 a. a. O. Eine vorübergehende Ausnahme gestattete das Gesetz 
vom 22. Mai 1910 Art. 12. 
2) 8 137 a.a. 0. 3) 8 137, Abs. 2. 
4) Jedoch ist vor der Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder derje- 
nigen des Plenums sowie in Ehe- und Entmündigungssachen und in Rechtsstreitig- 
keiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern 
oder die Anfechtung einer Todeserklärung zum Gegenstand haben, der Oberreichs- 
anwalt mit seinen schriftlichen Anträgen zu hören. $S 137, Abs. 3 u. 4. 
5) & 137, Abs. 5.
	        

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