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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Volume count:
38
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderungen und Ergänzungen der Weinzollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 1. Anweisung für die Zollbehörden zur Feststellung der Gleichartigkeit sowie zur Probenentnahme.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen der Weinzollordnung.
  • Anlage 1. Anweisung für die Zollbehörden zur Feststellung der Gleichartigkeit sowie zur Probenentnahme.
  • Anlage 2. Anweisung für die Untersuchungsstellen zur chemischen Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmaische.
  • 4. Handels- und Gewerbewesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

— 407 — 
6. Im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 der Weinzollordnung ist aus jedem einzelnen Packstück, 
beim Eingang in Flaschen auf je 500 Flaschen 1 Probe für die chemische Untersuchung 
zu entnehmen. 
II. Die Menge der einzelnen Probe ist auf mindestens 4 Liter oder 1/1 Flasche zu bemessen. 
Die Zollstelle ist befugt, in besonderen Fällen eine größere Menge oder auf Ersuchen der 
Untersuchungsstelle eine Ersatzprobe zu entnehmen. Wenn der Verfügungsberechtigte auf eine 
möglichst schnelle Abfertigung der Sendung Wert legt und die Beschaffung einer Ersatzprobe 
mit Zeitverlust verbunden ist, so ist mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten die doppelte 
Menge der Probe zu entnehmen. 
III. Die Bestimmungen unter A III und IV finden Anwendung. 
IV. Die für die Proben aus Fässern und Kesselwagen zu verwendenden Flaschen und Korke müssen 
vollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtige Flaschen, in denen etwa vorhandene Un- 
reinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendet werden. 
V. Bei Traubenmost= und Traubenmaischeproben sind noch folgende Vorschriften zu beachten: 
1. Zur Entnahme der Proben sind Flaschen von etwa 1 Liter Rauminhalt zu verwenden. 
2. Die Proben sind aus der mittleren Flüssigkeitsschicht zu entnehmen. Hierbei ist darauf 
zu achten, daß die Proben von Schalen, Teilen der Kämme und dergleichen freibleiben. 
Die Proben dürfen nicht filtriert werden. - 
3. Die Proben sind in der Weise haltbar zu machen, daß die mit den Proben nur zu drei 
Vierteln gefüllten Flaschen fest verkorkt, zugebunden und darauf eine halbe Stunde lang 
im Wasserbade auf 7000 erhitzt werden. · 
4. Von der Haltbarmachung ist abzusehen, 
a) wenn die Proben ohne größeren Zeitverlust an die Untersuchungsstelle abgeliefert 
werden können, · , z « 
b) wenn die Proben nicht mehr deutlich gären und keinen süßen Geschmack zeigen. 
VI. Jede Flasche ist amtlich zu verschließen und mit einem anzuklebenden Zettel zu versehen, auf 
dem die zur Feststellung der Nämlichkeit notwendigen Vermerke angegeben sind. « 
In einem Begleitschreiben, zu dem das beigefügte Muster verwendet werden kann, ist, 
soweit möglich, anzugeben: — 
Name und Wohnort des Absenders, des Empfängers und des Verfügungsberechtigten; 
Zahl, Art, Zeichen, Nummer und Gewicht der Kesselwagen, Fässer oder anderen Um— 
schließungen; 
Art und Farbe des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische; 
Herkunft (Erzeugungsland, Weinbaugebiet, Gemarkung, Lage) des Weines, des Trauben— 
mostes, der Traubenmaische, bei Wein auch der Jahrgang; 
bei eene und Kesselwagen der Füllungsgrad und wie weit etwa Kahmbildung ein- 
getreten ist; 
1cE 9 Proben aus Anlaß von Zweifeln über die Gleichartigkeit entnommen wurden 
/ 
7. bei Traubenmost und Traubenmaische, ob sich diese in Gärung befinden oder wegen 
Mangels an Gärung des Zusatzes gärungshemmender Stoffe verdächtig erscheinen; 
8. bei der Entnahme der Proben etwa gemachte besondere Beobachtungen. 
Für mehrere Proben der gleichen Sorte genügt ein Begleitschreiben. 
VII. Die “– der Sendung sind der Untersuchungsstelle auf Erfordern zur Einsichtnahme 
zuzusenden. 
VIII. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu befördern. Ist die 
Absendung nicht alsbald ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor Sonnenlicht geschützten 
kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungwein, Traubenmost und Traubenmeische ist 
wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beförderung Bedacht zu nehmen. 
S —
	        

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