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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1910
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Bandzählung:
38
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1910
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 45.
Bandzählung:
45
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Maß- und Gewichtswesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Zulassung eines Systems von Elektrizitätszahlern zur amtlichen Beglaubigung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Die sächsischen Hausgesetze.
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • I. Haupttheilungsvergleich zwischen Kurfürsten Ernst und Herzog Albrecht zu Sachsen, errichtet im J. 1485.
  • II. Naumburgischer Vertrag zwischen August Kurfürsten von Sachsen und Johann Friedrich dem Aelteren und Konsorten, allerseits Herzögen zu Sachsen, wegen der Kur und sonstigen Irrungen, vom 24. Febr. 1554.
  • III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha vom 31. Aug. 1654.
  • IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen- Gotha Regimentsverfassung vom 9. Nov. 1672.
  • V. Erläuterung der Regimentsverfassung® vom 27. Aug. 1674.
  • VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich von S.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680, mit Kaiser Leopolds Konfirmation vom 4. Dez. 1686.
  • VII. Sachsen-Gotha- und Meiningischer Hauptrecess vom 2. Juni 1681.
  • VIII. Hauptvergleich wegen Herzog Albrechts zu Sachsen Landesportion zu Koburg vom 24. Sept. 1681.
  • IX. Die Primogeniturordnung Herzog Ernste zu Sachsen-Hildburghausen vom 24. Juni 1703 und kaiserliche Bestätigung vom 20. Nov. 1710.
  • X. Das Testament Herzog Ernsts von Hildburghausen vom 11. Jan. 1705.
  • XI. Herzog Ernst August zu Sachsen-Weimar Primogeniturordnung für sein fürstliches Haus, nebst der darüber erhaltenen kaiserlichen Konfirmation vom 29. Aug. 1724.
  • XII. a) Herzog Franz Josias’ zu S.-Koburg-Saalfeld erste Erläuterung” seines am 12. Okt. 1733 errichteten Testaments in Beziehung auf das in seinem Hause einzuführende Primogeniturrecht vom 18. Mai 1733.
  • XII. b) Herzog Franz Josias' wweite Erläuterung seines Testaments, vom 4. April 1736.
  • XIII. Herzog Franz Josias’ vollendete Primogeniturordnung im fürstlichen Hause Koburg-Saalfeld vom 2. Nov. 1746.
  • XIV. Uebereinkunft zwischen den herzoglichen Häusern Sachsen-Gotha, S.-Meiningen, S.-Hildburghausen und S.-Koburg-Saalfeld über mehrere ihre wechselseitigen Verhältnisse betreffenden Punkte und insbesondere über die Feststellung der Linealordnung bei der Nachfolge der Seitenverwandten, vom 28. Juli 1791. (S. g. Römhilder Recess).
  • XV. Die Primogeniturordnung Herzog Georgs von Sachsen-Meiningen vom 12. März 1802.
  • XVI. Königlich sächsisches Hausgesetz vom 30. December 1837 nebst Nachtrag vom 20. Aug. 1879.
  • XVII. Hausgesetz für das herzogliche Haus "Sachsen-Koburg und Gotha vom 1. März 1855, nebst Nachträgen und Beilagen: A. Verzichtsurkunde des Prinzen von Wales vom 19. April 1863. B. Nachtrag zum Hausgesetze vom 6. Dec. 1866. C. Gesetz, die Einverleibung des Greinburger Fideikommisses in das Lichtenberger Fideikommiss und einige damit in Verbindung stehende Abänderungen des Hausgesetzes vom 1. März 1855 betreffend, vom 20. März 1873.
  • XVIII. Gesetze über die Rechtsverhältnisse des Domänenvermögens in Koburg-Gotha: a) Sachsen-Gothaisches Gesetz die Aufhebung der Beilage III. zum Staatsgrundgesetze vom 25. März 1849 betr., vom 1. März 1855. b) Vergleich über die Ausscheidung des Domänengutes und Staatsgutes aus dem bisherigen Kammer- und Domänenvermögen im Herzogthum Gotha. c) Gesetz, den Beitrag der Domänen zu den Staatslasten (in Koburg) betreffend, vom 29. Dez. 1846.
  • XIX. Sachsen-Weimarische Verordnung, die Verwaltung des grossherzoglichen Kammervermögens betreffend, vom 4. Mai 1854.
  • XX. Sachsen-Meiningisches Gesetz über das Domänenvermögen vom 20. Juli 1871.
  • XXI. Sachsen-Altenburgisches Gesetz, die definitive Regulirung der Rechtsverhältnisse am Domänenvermögen betreffend, vom 29. April 1874.
  • Die schwarzburgischen Hausgesetze.
  • Die waldeckischen Hausgesetze.
  • Die württembergischen Hausgesetze.
  • Die zollernschen Hausgesetze. (Preussisches Königshaus und fürstliches Haus Hohenzollern.)

Volltext

168 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 168 
7) Das Fürstl. Müntz-Regal, jedoch daß die gesamte Müntzstatt Herzog Frie- 
derichs Durchl. allein zu bestellen verbleibe, und solche auch samt den 
Müntz-Bedienten von Ihro unterhalten werde. 
8) Die Austräge, wie solche in der Fürst-Väterlichen Disposition vorgeschrie- 
ben, inmassen daran Ihro Durchleuchtigkeiten allerseits, so wohl auch zu 
dem übrigen allem, was in denen Fürst-Väterlichen Dispositionen und denen 
Pactis Majorum et Familie enthalten, und durch diesen Vergleich keine än- 
derung bekommen, sich stets verbunden erachten. 
9) Und endlich einerley Kirchen- Landes- Proceß- und andere dergleichen all- 
gemeine Ordnungen, worvon oben bereits mit mehrern gemeldet worden. 
XXH. 
Hierauf haben nun Zum Zwey und Zwantzigsten die Vier Jüngeren 
Herren Gebrüdere bey Fürstlichen theuren Worten und Glauben gelobet und zu- 
gesaget, daß Sie je und allewege bey demjenigen, was Sie in diesem Fürstl. Erb- 
vergleich mit Ihrem Aeltesten Herrn Bruder abgehandelt und geschlossen haben, 
beständig verbleiben, mit demjenigen, was Ihnen darinnen zugeeignet und bey- 
geleget, völlig und gäntzlich zufrieden seyn, davon nimmer weder vor sich ab- 
weichen, noch Ihren Fürstlichen Nachkommen, darwieder etwas zu handeln oder 
vorzunehmen, oder durch andere handeln zu lassen, gestatten, vielmehr wieder 
männiglich, so dargegen etwas zu moviren suchen möchte, Demselben assistiren 
und beystehen, auch Niemanden, wer von diesem Fürst-Brüderlichen Erb-Vertrag 
wiedrig sentiren wollte, gehör geben, noch einige L&sion, wie die auch vorgestel- 
let würde, stimiren wollen; Renunciiren demnach hiermit allen weiteren An- 
sprüchen, Rechten und Forderungen, wie solche seyn mögen, auf die übrige sämt- 
liche von Dero hochseligen Herrn Vater auf Sie allerseits und Ihre andere Her- 
ren Brüdere verstammete und bißhieher in Gemeinschaft besessene Fürstenthü- 
mer, Lande, Hoheiten, Regalien und Gerechtigkeiten, nichts ausgeschlossen, als 
was in diesem Erb-Vergleich Ihnen vorbehalten und bedungen worden, oder da- 
hin gehörig ist, und wollen solches alles Dero Aeltesten Herrn Bruders, Herrn 
Herzog Friederichs, Durchl. und Dero Nachkommen erblich, auf Masse, wie 
im Vergleich überall angeführet, überlassen, abgetreten, und übergeben, auch den, 
durch Herrn Herzog Friederichen mit Dero beeden auch freundlich geliebten 
Herren Brüderen, Herrn Herzog Albrechten und Herrn Herzog Bernhar- 
den, respective wegen der Coburgischen und Hennebergischen Aemter, getroffe- 
nen Erb-Vertrag hierdurch genehm gehalten haben; Inmassen Sie aller Behülfen 
der Rechte, wie die erdacht werden können, insonderheit des Iuris ex pacto et 
providentia competentis, exceptionis doli mali, metus reverentialis, lesionis enor- 
missim&, persuasionis, rei male intellect&, introductionis nov® successionis, resti- 
tutionis in integrum &c. aufs beständigste und kräftigste sich verzeihen. 
Hingegen verbinden sich Herrn Herzog Friederichs Durchl. nicht weni- 
ger, mit begeben aller rechtlichen Exceptionen, Dero Fürstliche Herren Gebrü- 
dere bey alle demjenigen, was Ihnen kraft dieses Vergleichs geeignet und über- 
geben worden, ruhig und ungekräncket zu lassen, auch gegen andere Sie darbey 
zu vertreten, die übernommene Prstationes treulich und vollständig zu leisten
	        

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