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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 35.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIX. Jahrganges 1911.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (454)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)

Full text

bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen 
sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steuer, wenn als erwiesen anzu- 
nehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind. 
(5) Die Postanstalten sind verpflichtet, die nach Abs. 3 beklebten Poststücke, deren Aushändi- 
gung im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort zuständigen Zollstelle vor- 
zuführen. 
(6) Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zur Aufgabe an die Post fertiggestellten Post- 
stücke von der Absendung zurückzuhalten und die Art und Menge der darin enthaltenen Beleuch- 
tungsmittel festzustellen. 
(7) Die Oberbeamten haben bei dem Besuche der Fabrik die seit der letzten Prüfung ge- 
machten Eintragungen in dem Postausgangsbuche mit den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren 
(Bestellschreiben, Fakturen usw.) zu vergleichen. Die Prüfung und Vergleichung kann probeweise 
erfolgen. Umfang und Ergebnis der Prüfung und Vergleichung sind im Postausgangsbuche zu 
vermerken. 
(3) Für jeden Einzelfall, in welchem als nachgewiesen erachtet wird, daß die Art oder 
Menge der Beleuchtungsmittel im Postausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eine in das 
Postausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht eingeliefert ist, oder in welchem die 
Beleuchtungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle zurückgerufen werden oder ander- 
weit über sie verfügt wird (Abs. 4), kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis zu 
1000 festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unab- 
hängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann 
ein, wenn die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Ver- 
treters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen zur Last fällt. 
(9) Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 7 Satz 1 sowie Abs. 8 ent- 
haltenen Bedingungen in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung zu unterwerfen. 
8 16. 
(1) Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versen- 
dung von Beleuchtungsmitteln mit der Eisenbahn nach Orten außerhalb des deutschen Zoll- 
gebiets und der Zollausschlüsse von der Ausfertigung von Begleitscheinen (§ 14) unter den in 
den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bedingungen widerruflich abgesehen werden, wenn die 
Sendung von der Ablieferung an die Eisenbahn am Aufgabeort an bis zur erfolgten Ausfuhr 
umuterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahnbehörde verbleibt. Für den Nachweis des Aus- 
ganges der Beleuchtungsmittel in das Ausland genügt dann die Vorlegung des eisenbahnamtlich 
abgestempelten Doppelstücks des Auflieferungsfrachtbriefs. Die Insel Helgoland ist im Sinne 
dieser Bestimmungen nicht den Zollausschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen. 
(2) Die mit der Eisenbahn zu versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Eisenbahn- 
ausgangsbuch nach Muster 10 oder 10 a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem 
Ausgangslager entfernt werden. 
(3) Der über die Sendung ausgestellte Frachtbrief ist mit einem grünen Zettel zu bekleben, 
der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im In- 
land steuerpflichtig!“ sowie die Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs, den Namen oder die 
Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der zu- 
ständigen Hebestelle enthalten muß. 
(4) Binnen einer von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmenden 
kurzen Frist hat der Versender dem Eisenbahnausgangsbuch ein bahnamtlich abgestempeltes 
Doppelstück des Aufgabefrachtbriefs als Beleg beizufügen. Das Doppelstück muß dieselben An- 
gaben enthalten wie der Frachtbrief, mit dem die Sendung auf der Eisenbahn befördert wird. 
Wird die Frist versäumt, so kann das Hauptamt sofortige Entrichtung der Steuer verlangen. 
(50) Der Oberbeamte hat beim Besuche der Fabrik die Einhaltung der Frist zu prüfen und 
von jeder Fristüberschreitung dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. 
Erleichterungen fi# 
die Ausfuhr mil 
der Eisenbahn.
	        

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