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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Volume count:
39
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 61.
Volume count:
61
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Advertising

Full text

                                                Sachsen.                                           337 
Diejenigen Abgaben, welche zu Folge der unter Zustimmung der 
Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer= und 
Handels-Verträge zu erheben sind, sowie die in Gemäßbeit dieser Ver- 
träge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben bedürfen 
keiner besondern Bewilligung der Kammern. 
§  97. Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des Erörterung und 
ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der Staatacvar 
hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das durch die Stände. 
Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der 
Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl 
wegen der Annahme der angesetzten Summe, als über die Art der 
Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben 
und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu ver- 
theilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen. 
§  98 1). Bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115 der Verfassungs- Darlegung des  
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berechnung über Einnahme und haus und Be- 
Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und ein Voranschlag des Staats-barss an selbige. 
bedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen 
Deckung möglichst bald nach Eröffnung des Landtags mitgetheilt. 
§ 99. Um Beides beurtheilen zu können, werden ihnen sowohl von uteilung, on 
der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag, von den be-un 
treffenden Departementschefs, die nöthigen Erläuterungen gegeben, so an die Stände. 
wie Rechnungen und Belege mitgetheilt werden. 
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vor- 
kommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen 
Ministerialvorständen contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, 
daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe 
oder stattfinden werde. " 
 § 100. Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Be- ständische Erklärung über den 
aufzubringenden Staatsbedarf. Uibersichten und Unterlagen ,haben die Stände über den aufzubringenden  
darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König gelangen 
zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen 
antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung 
der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und 
eise, wie, ohne Hintansetzung des Staatszwecks, Ersparnisse gemacht 
werden können, geschehen. 
§ 101. Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Verfahren,  die Kammernwenn 
Bewilligung getheilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung, das § 131 über die Bewilli= 
vorgeschriebene Verfahren ein. gung getheilt sind.  
§ 102²).  Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen 
geknüpft werden, welche nicht das Wesen, oder die Verwendung der fremde Bedinungen zu knüpfen. 
Bewilligung unmittelbar betreffen. Fnhese 
 
1) § 98 neu gefaßt durch Gesetz vom 5. Mai 1851; die zweijährige Finanzperiode 
trat jedoch erst durch Gesetz vom 3. Dezember 1868 an Stelle der dreijährigen. 
2 ²) Die §§ 102—105 wurden ersetzt durch die §§ 4—8 des Gesetzes vom 5. Mai 1851.— 
Der §  6 dieses Gesetzes (zu § 103 zweiter Teil) wurde seinerseits neu gefaßt durch das Gesetz 
vom 27. November 1860, dessen §§ 1 und 2 vorliegendem Texte eingegliedert sind. 
Stoerk-v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 22
	        

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