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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 67.
Volume count:
67
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • § 21. Begriff und staatsrechtliche Natur.
  • § 22. Gebietsveränderungen.
  • § 23. Der Schutz des Gebietes.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

202 $ 22. Gebietsveränderungen. 
steht gegen eine Personalunion zwischen einem deutschen und einem 
außerdeutschen Staat ein rechtliches Hindernis nicht). 
II. Der Umfang der Staatsgebiete innerhalb des Reiches ist 
weder durch die Reichsverfassung bestimmt noch unterliegen Abände- 
rungen der Verfügung und Genehmigung des Reiches. Gerade hier 
zeigt sich die Gebietshoheit der Einzelstaaten sehr deutlich und sie 
äußert ihre Wirkungen in negativer und positiver Richtung. 
1. Die negative Richtung, der Ausschluß einer anderen Verfügungs- 
gewalt über das Staatsgebiet, äußert sich dem Reiche gegenüber in dem 
Satze: Das Reich ist nicht befugt, die Grenzen der ein- 
zelnen deutschen Staaten ohneihre Zustimmung zu 
verändern; es darf nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen oder aus 
anderen Motiven die Gebiete der einzelnen Staaten abrunden oder zu- 
sammenlegen oder gar der Größe nach ausgleichen. Die Integrität der 
Mitglieder des Reiches steht nicht zur Verfügung der Reichsgewalt; die 
Mitglieder haben vielmehr ein verfassungsmäßiges Recht, daß das Reich 
ihre Integrität schütze. In diesem Sinne verstanden ist die S. 195, 
Anm. erwähnte Aeußerung des Reichskanzlers, daß die Landeshoheit 
bei den einzelnen Staaten geblieben ist, richtig. Die Gebiete der Staa- 
ten sind eben nicht Provinzen, Verwaltungsdistrikte des Reiches. Es 
bewährt sich hier die Behauptung, daß auch noch andere Maßregeln 
des Reiches als die im Art. 78, Abs. 2 erwähnten Verfassungsänderungen 
der besonderen Zustimmung einzelner Staaten bedürfen ?). 
2. In positiver Richtung kommt die Gebietshoheit der Einzelstaaten 
zur Geltung, indem es den Einzelstaaten freisteht, die 
Binnengrenzen ihrer Gebiete zu verändern, durch 
Abtretung oder Austausch, ohne daßsie dazu der Zu- 
stimmung des Reiches bedürfen. Eine Gebietsabtretung 
kind S. 17. In der ersten Auflage dieses Werkes ist unter Berufung auf die Stel- 
lung Hessens im Norddeutschen Bunde die entgegengesetzte Ansicht vertreten wor- 
den. Allein abgesehen davon, daß diese Teilung Hessens eine auf besonderen politi- 
schen Verhältnissen beruhende Anomalie war, entsprach dieselbe auch nicht der Natur 
der Dinge. Wäre die Mainlinie längere Zeit die Grenze geblieben, so hätte sich ent- 
weder der Zusammenhang zwischen Nord- und Südhessen zu einer Personalunion ab- 
geschwächt oder — was wahrscheinlicher ist — Südhessen hätte tatsächlich an der 
gesamten politischen Entwicklung des Norddeutschen Bundes teilgenommen und nur 
äußerlich wäre die Form der partikulären Gesetzgebung, der scheinbar souveränen 
Verwaltung, des Staatsvertrages mit dem Norddeutschen Bunde beobachtet worden, 
ohne daß Südhessen einen wirklich selbständigen Staatswillen gehabt hätte. Vgl. 
Meyer 8 164, Note 32, woselbst die Literatur zusammengestellt ist, und oben S. 134, 
Note 1. Anschütz S. 526. 
1) Die von v. Mohl S. 22fg. hiergegen geltend gemachten Bedenken sind rein 
politischer Natur und genügen nicht zur Aufstellung eines Rechtssatzes; sollte ein 
solcher Fall aber vorkommen, so würden gewiß politische Erwägungen den Aus- 
schlag geben. Die Rechtsfrage hat in hervorragendem Maße den Charakter der 
„Doktorfrage*. 
2) Siehe oben S. 122 ff.
	        

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