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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Volume count:
39
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Auszahlung der Zinsen von im Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Index
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerbgründe der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legitimation.
  • § 6. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung.
  • § 7. Aufnahme Deutscher in anderen Bundesstaaten.
  • § 8. Einbürgerung von Ausländen.
  • § 9. Bedenken der übrigen Bundesstaaten gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Wiedereinbürgerung der verwitweten und der geschiedenen ehemals deutschen Frauen.
  • § 11. Wiedereinbürgerung der im Alter der Minderjährigkeit entlassenen Deutschen.
  • § 12. Einbürgerung von Ausländern, die im deutschen Heere (Marine) gedient haben.
  • § 13. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung in einem Bundesstaat.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Zeitpunkt der Aufnahme oder Einbürgerung und Wirkung auf die Angehörigen.
  • § 17. Verlustgrunde für die Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung von Ehefrauen aus der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Entlassung von Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
  • § 20. Wirkung der Entlassung auf die Reichsangehörigkeit.
  • § 21. Entlassung unter Vorbehalt einer Staatsangehörigkeit.
  • § 22. Voraussetzungen der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit.
  • § 23. Zeitpunkt der Entlassung, Ausdehnung auf die Angehörigen.
  • § 24. Wiederaufhebung der Entlassung wegen Mangels ihrer Voraussetzung.
  • § 25. Verlust der Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
  • § 28. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen unerlaubten Eintritts in fremden Staatsdienst.
  • § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
  • § 30. Rückwirkender Einfluß des §24.
  • § 31. Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, die durch Aufenthalt im Ausland verloren war.
  • § 32. Übergangsbestimmung zu § 26.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
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Full text

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (814.) 101 
1. die in Art. 188 des Beamtengesetzes aufgeführten Beamten, 
2. die Kreisschulinspektoren (K. Verordnung vom 26. Dezember 1908, 
GVBl. S. 1247), 
3. die Beamten der übrigen Kreisanstalten (Kranken--, Pflege--, Taub- 
stummen-, Blindenanstalten, Landwirtschaftl. Versuchsstationen usw.), 
Wanderlehrer u. dgl. je nach dem Inhalte der Anstellungs- oder Be— 
stätigungsurkunde, 
4. die Bürgermeister, rechtskundigen Magistratsräte, Beigeordneten, 
Adjunkten (s. oben Anm. 3B). 
Distriktsbeamte werden nicht von Staatsbehörden angestellt oder 
bestätigt. Die Regierungsbescheide, durch welche die Anstellungsbeschlüsse 
der Distrikte genehmigt werden, enthalten keine Anstellungs= oder Be- 
stätigungsurkunden für die Angestellten. 
§. Die Lehrkräfte der privaten Lehranstalten kommen nicht in Frage. 
Die Lehrkräfte der Hochschulen, der aus Staats= oder Kreismitteln unter- 
haltenen Mittelschulen, der Lehrerbildungsanstalten, der Fachschulen, die 
Kreisschulinspektoren scheiden hier für Bayern als etatsmäßige oder diesen 
gleichgestellte Beamte aus (vgl. S. 98). 
In Betracht kommt für Bayern nur die Volksschule. Die Volksschul- 
lehrkräfte (Lehrer, Verweser, Hilfslehrer) werden von den Regierungen, 
Kammern des Innern, angestellt. 
Das nur aushilfsweise oder nebenamtlich verwendete Lehrpersonal 
(z. B. Handarbeitslehrerinnen in Landgemeinden) ist nicht angestellt 
(vgl. Reger Bd. 5 S. 370, Bd. 7 S. 87). 
9. Die Zahl der anerkannten Religionsgesellschaften ist in den 
einzelnen Bundesstaaten sehr verschieden und zum Teil beträchtlich. Die 
Personen im Dienste kleinerer oder im Deutschen Reich nur schwach 
vertretenen Religionsgesellschaften (griechische Kirche, anglikanische Kirche, 
amerikanisch-protestantische Episkopalkirche, Altkatholiken, Mennoniten, 
Herrnhuter, Methodisten, Baptisten, Advendisten vom siebenten Tag, 
Irvingianer, apostolische Gemeinde usw.) werden regelmäßig von den 
Staatsbehörden nicht ernannt oder bestätigt. 
In Bayern kommen für die Anstellung und Bestätigung im Dienste 
einer anerkannten Religionsgesellschaft in Betracht: 
a) die Geistlichen der öffentlich aufgenommenen Kirchengesellschaften, 
d. i. der katholischen Kirche, der protestantischen Kirche des Königreichs 
rechts des Rheins, die lutherische und reformierte Kirchengemeinden 
umfaßt, und der vereinigten protestantischen Kirche der Pfalz, 
b) die Kultusbeamten, d. i. die Rabbiner, die Rabbinersubstituten
	        

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