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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 9. (Ausührungsbestimmungen § 44.). Antrag auf Erstattung..
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Title page
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Full text

3 13. Gesetz und Verordnung. 107 
betreffen; doch ist dem Könige (entweder aus ander- 
weitigen Rücksichten oder weil eine Trennung des 
Stoffes unmöglich ist) unbenommen, Rechtsvorschriften, 
die nicht in diesem Gebiete liegen, ebenfalls der Zu- 
stimmung des Landtags zu unterstellen. 
Die Frage, ob ein Gesetz rechtmäßig zustande 
gekommen ist, ist in unanfechtbarer Weise entschieden, 
wenn auf Grund des Einverständnisses zwischen 
Herrscher und Landtag der erstere die Sanktion er- 
teilt hat; eine Überprüfung dieser Frage durch Gerichte, 
Behörden oder Untertanen ist nach keiner Richtung 
mehr zulässig. 
Die verbindliche Kraft eines Gesetzes beginnt 
mit dem Augenblicke seiner Erlassung und Veröffent- 
lichung in der verfassungsmäßigen Form. wenn nicht 
das Gesetz einen späteren Zeitpunkt bestimmt oder 
ihm rückwirkende Kraft beigelegt hat. Es bleibt so 
lange in Kraft, bis es in verfassungsmäßiger Weise 
aufgehoben oder geändert ist, oder bis der Zeitraum, 
für den es bestimmt ist, abgelaufen ist. 
Soweit nicht Verwaltungsbefehle in Gesetzesform 
ergangen sind, sind der König und die zuständigen 
Behörden befugt, entweder zum Vollzuge der Ge- 
setze und innerhalb der Grenzen derselben oder in 
jenen Gebieten, die der freien Regierungstätigkeit 
des Herrschers verblieben sind, allgemeine Ver- 
fügungen oder Verfügungen im einzelnen 
Falle zu erlassen. Eine solche Verfügung — Ver- 
ordnung — ist der Ausdruck des Staatswillens 
ohne Zustimmung der verfassungsmäßigen Landes- 
vertretung, im Gegensatze zu der mit dieser Zu- 
stimmung erlassenen Verordnung, dem Gesetze. Je 
nachdem eine Verordnung von dem Herrscher selbst 
oder seinen Behörden ausgeht, unterscheidet man Re- 
gierungsverordnungen und Verwaltungsverordnungen: 
je nachdem sich eine Verordnung auf die freie Re-
	        

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