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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1888
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1888.
Shelfmark:
rgbl_1888
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 1811.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Volume count:
1811
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

500 & 124. Der Wehrbeitrag. 
ermittelte und festgestellte Vermögensbestand bildet die Grundlage für 
die Ermittlung und Feststellung des Zuwachses. Die in dem Gesetz 
über den Wehrbeitrag gegebenen Vorschriften sind zum größten Teile 
wörtlich oder mit geringen Fassungsänderungen mit den Vorschriften 
des Besitzsteuergesetzes übereinstimmend und nur aus der Verschie- 
denheit des Zwecks beider Steuern ergeben sich einige Abweichungen 
des Inhaltes der beiden Gesetze. Nur die letzteren brauchen daher hier 
erwähnt zu werden; es sind folgende: 
1. Beitragspflichtig sind auch Aktiengesellschaften und Komman- 
ditgesellschaften auf Aktien, und zwar wenn sie im Inland ihren Sitz 
haben, mit den in der Bilanz des letzten Betriebsjahres aufgeführten 
wirklichen Reservekontenbeträgen zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge, 
ohne Anrechnung der Fonds für Wohlfahrtszwecke; wenn sie im In- 
land keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund- und Betriebs- 
vermögen. & 11, Abs. 1. Befreit sind die in Abs. 2 aufgeführten Ge- 
sellschaften. 
2. Für die Beitragspflicht und die Ermittelung des Vermögens- 
werts ist der Stand vom 31. Dezember 1913 maßgebend. Für 
Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann 
der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am sSchlusse des letzten 
Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden. Bei der 
Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen des Beitragspflich- 
tigen auf volle Tausende nach unten abgerundet. 8 15. Der Wehr- 
beitrag wird nicht erhoben von solchen Vermögen, die zu dem ange- 
gebenen Zeitpunkt 10000 Mark nicht übersteigen; diese beitragsfreie 
Vermögensgrenze erhöht sich bei einem Einkommen von nicht mehr 
als 2000 Mark auf 50000 Mark und bei einem Einkommen von mehr 
als 2000 Mark, aber nicht mehr als 4000 Mark auf 30000 Mark. $ 12. 
3. Als Einkommen gilt das auf Grund der Landes-Einkommen- 
steuergesetze zuletzt oder vor. oder gleichzeitig mit der Veranlagung 
des Wehrbeitrages festgestellte steuerpflichtige Einkommen und zwar 
wird als festgestellt angenommen das niedrigste Einkommen der Steuer- 
stufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt 
ist). Von dem festgestellten Einkommen wird ein Betrag abgezogen, 
der einer Verzinsung von 5 Proz. des abgabepflichtigen Vermögens 
entspricht. Abgabenfrei sind die festgestellten Einkommen, welche 
ohne Abzug der 5 Proz. 5000 Mark nicht übersteigen, sowie die nach 
Abzug der 5 Proz. verbleibenden Restbeträge unter 1000 Mark. $ 31, 
Abs. 1—3. Vermindert sich das Einkommen zwischen den drei Erhebungs- 
terminen um mindestens 40 Proz., so ist auf Antrag eine dem ver- 
bliebenen Einkommen entsprechende Ermäßigung der späteren Bei- 
tragsteile zu gewähren. $ 31, Abs. 4. 
1) In den Bundesstaaten, in denen eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, 
trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittelung des Ein- 
kommens.
	        

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