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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1912
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 16. (Ausührungsbestimmungen §§ 94, 100.). Nachweisung über zu versteuernde Fahrkarten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Ministerial-Bekanntmachung, Erläuterungen und Ausführung des von mehreren deutschen Regierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden geschlossenen Vertrags betreffend. (54)
  • Bekanntmachung, das Personen-Geld bei den Posten zwischen Weimar und Rudolstadt betreffend. (55)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)
  • Regierungs-Blatt Nummer 32. (32)
  • Regierungs-Blatt Nummer 33. (33)

Volltext

Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. Weimar. 15. Mai 1859. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
I. Zur Erläuterung und Ausführung des von mehren deutschen Regierungen 
wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages d. d. Gotha vom 
15. Juli 1851 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852 S. 9 flg.) haben im Laufe 
des vergangenen Jahres weitere Verhandlungen Statt gefunden und es sind hierbeie 
die nachstehenden Beschlüsse gefaßt worden: 
1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der §. 11 desselben 
findet auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaate in den 
anderen aus irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 
2) Müssen Ehefrauen und Kinder der von einem Vereinsstaate nach §. 5 
in tine und 6 1. c. zeitig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der 
während dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den 
zur Uebernahme definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. 
3) Von der dem ausweisenden Staate in den Fällen des §. 8 I. c. beige- 
legten Befugniß, dem anderen Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde 
desselben ein Individuum zuführen zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch ge- 
macht werden, wenn in einem solchen Falle dennoch angefragt und die Zustimmung 
zur Uebernahme verweigert worden ist. 
4) Ist die Uebernahmeverpflichtung eines Staates von der dazu kompetenten 
Ober= oder Unter-Behörde anerkannt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht 
aus dem Grunde verzögert werden, weil es der näheren Feststellung des Ortes be- 
dürfe, wohin der Aufzunehmende zu weisen sey. 
18
	        

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