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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderungen der Satzung der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verlegung der Bezirksnebenstelle in Schirati nach Musoma.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Eröffnung eines Hauptzollamts in Kigoma und betr. die Zollstelle in Bagamojo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die im Schutzgebiet Samoa ansässige eingeborene Besatzung der Küstenfahrzeuge.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

611 20 
§* 15. Der Schiffer ist für die Sicherheit, ordentliche Führung und Instandhaltung des 
Schiffes, der Ausrüstung und der Ladung verantwortlich, und hat insbesondere dafür zu sorgen, daß 
die Signallaternen in gutem Stande sind und von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang brennen. 
Solange es ohne Gefahr für das Schiff angängig ist, hat er die Reiseroute einzuhalten, 
die ihm vom Reeder oder dessen Bevollmächtigten aufgegeben ist, und nur die vorgeschriebenen 
Häfen anzulaufen. Schiffer und Mannschaft sind verpflichtet, die Reise nach Kräften zu beschleunigen 
und das Interesse des Reeders aufs beste wahrzunehmen. 
§* 16. Wenn ein Schiff aufs Riff treibt, oder sonst in Gefahr gerät, ist es Pflicht der 
Besatzung, solange wie möglich auf oder bei dem Schiff zu bleiben und ihr Bestes zu tun, um 
Schiff und Ladung zu retten. Nötigenfalls hat der Schiffer die Hilfe der Samoaner in Anspruch 
zu nehmen. 
17. Wenn ein Schiff ein anderes in Gefahr trifft, soll es ihm die erforderliche Hilfe 
leisten und solange wie nötig und die eigene Sicherheit es erlaubt, in der Nähe bleiben. 
Die Hilfeleistung darf nicht von dem Versprechen einer Vergütung abhängig gemacht werden, 
vielmehr bleibt dieselbe späterer Vereinbarung zwischen den Reedern vorbehalten. 
§ 18. Von Schiffen, die vor Anker liegen, kann mit Erlaubnis des Schiffers bis zur 
Hälfte der Besatzung nachts von Bord gehen. 
§* 19. Wenn in den Häfen keine genügenden Arbeitskräfte zu angemessenen Preisen zu 
erlangen sind, ist die Besatzung auf Verlangen des dortigen Bevollmächtigten des Reeders ver- 
pflichtet, beim Landen und Verschiffen der Ladung Hilfe zu leisten. 
Für die Extraarbeit in jedem Hafen bekommt der Schiffer 3 J, der Schiffsmann 2 täglich. 
§ 20. Ein Schiffsmann oder Schiffer, welcher den Bestimmungen der 83 12, 13, 14, 16 
und 17 Abs. 1 zuwiderhandelt, auf See den Gehorsam verweigert oder eigenmächtig, sei es vor 
Ablauf des Vertrages oder ohne Kündigung, den Dienst verläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 M 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Schiffer, der den Anweisungen des Reeders oder seines Stell- 
vertreters über die Aufnahme von Passagieren und Gütern zuwiderhandelt. 
§5 21. Schiffer und Maschinisten, die der Vorschrift des § 2 zuwiderhandeln, werden mit 
Geldstrafe bis zu 500 J oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 22. Wer einen Schiffer oder Maschinisten, der nicht im Besitze der Erlaubnis (§ 2) ist, 
anstellt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 ¼ oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Eine Bestrafung tritt jedoch nicht ein, wenn in Notfällen ein nicht im Besitz der Erlaubnis 
befindlicher Schiffer oder Maschinist angenommen werden mußte, um das Schiff zurückzubringen. 
§ 23. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 9. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schult. 
  
Dersonalien. 
çl Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Referenten beim 
Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Dr. Edwin Niemir den Charakter als Kaiserlicher 
Regierungsrat zu verleihen. 
Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika: 
A. K. O. vom 30. Mai 1914. 
· Den nachbenannten Sanitätsoffizieren ist der Rote Adlerorden 4. Klasse am weißen Bande 
mit schwarzer Einfassung verliehen worden: 
den Stabsärzten Dr. Vorwerk, Dr. Taute, Dr. Koch. 
2•
	        

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