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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Zusammenstellung der abgekürzten Maß- und Gewichtsbezeichnungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Kap. I. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
  • Kap. III. Die Kompetenzgerichtsbarkeit.
  • § 147. Der Kompetenzkonflikte.
  • § 148. Das Konfliktsverfahren.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

8 148 Das Konfliltsverfahren. 531 
teilungen zerfällt, ihr Plenums). Der Kompetenzkonflikt kann 
von diesen Behörden auch dann erhoben werden, wenn die 
Zuständigkeit zur Entscheidung der Sache für die Verwaltungs- 
gerichte in Anspruch genommen wirde). Die Erhebung des Kom- 
petenzkonflikts erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem die Sache 
anhängig ist, durch die schriftliche Erklärung, daß der Rechts- 
weg für unzulässig erachtet werde. Dieser Erklärung soll zwar 
eine Begründung beigefügt werden, doch ist das nicht wesentlich. 
Wird die Erklärung bei einem Gerichte abgegeben, bei welchem 
die Sache nicht anhängig ist, so hat dieses die Erklärung an das 
zuständige Gericht zu übersenden. Die Erhebung des Konflikts 
unterbricht für die Dauer des ihn betreffenden Verfahrens den 
bürgerlichen Rechtsstreit und hindert auch die Verkündung der 
Entscheidung. Insbesondere muß das Gericht, wenn zur Zeit 
der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein für vorläufig vollstreck- 
bar erklärtes Urteil vorliegt, die einstweilige Einstellung der 
Zwangsvollstreckung von Amts wegen anordnen. Gegen diese Ent- 
scheidung findet kein Rechtsmittel statt. Spricht sich später der 
Kompetenzgerichtshof für die Zulässigkeit des Rechtswegs aus, oder 
wird der Kompetenzkonflikt zurückgenommen, so ist jene Ent- 
scheidung in gleicher Weise von Amts wegen wieder aufzuheben. 
Das Gericht benachrichtigt von Amts wegen die Verwaltungs- 
behörde von dem Eingange der Erklärung und die Parteien von 
der Erhebung des Kompetenzkonfliktes unter Mitteilung ciner Ab- 
schrift der Erklärung. Ist die Sache bei einem Gerichte höherer 
Instanz anhängig, so sind die Prozeßakten unter Beifügung der 
Erklärung der Verwaltungsbehörde, sowie der Zustellungsurkunden 
über die Benachrichtigung der Parteien dem Gerichtsschreiber des 
Gerichts erster Instanz zurückzusenden (88 4—8, 19, 22 a. a. O.). 
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts ist fernerhin zulässig 
für den Fall des sogenannten negativen Konflikts, d. h. wenn 
in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die Ver- 
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit end- 
5) Dies gilt auch für die dem Regierungspräsidenten zur eigenen 
Bearbeitung überwiesenen Sachen, da der Regierungspräsident keine selb- 
ständige Provinzialbehörde bildet, sondern nur an die Stelle der bis- 
herigen Regierungsabteilung des Innern getreten ist. 
a) Vgl. § 113 Abs. 1 LVG. 
  
31
	        

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