Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Preußische Staat.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Der Preußische Staat.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • § 1. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.

Full text

$ 1. Der Begriff der Verwaltung. 11 
Verwaltung ist es endlich auch nicht, wenn in Ausnahmefällen 
die bestehende Rechtsordnung um der höheren Forderungen des 
Staatswohles willen durchbrochen wird. Die ältere Lehre hat uns 
dafür den Begriff des Staatsnotrechts überliefert. Die Möglich- 
keit derartiger formloser Gewaltmaßregeln ist auch im Verfassungs- 
staate nicht ausgeschlossen; ob die Verantwortlichkeit dafür in 
Anspruch zu nehmen wäre, das hinge von der heiklen Frage ab, 
ob die „Staatsnot“ auch wirklich vorlag. Jedenfalls wäre es keine 
Verwaltung, was da gemacht würde. Unsere deutschen Ver- 
fassungen pflegen einen Ausweg zu geben durch Anerkennung 
eines Notverordnungsrechtes, das in seinen Ansprüchen auf 
den Grad der Not ziemlich bescheiden ist. Die Notverordnung, 
weil sie die bestehende Rechtsordnung ausnahmsweise durchbricht, 
gehört im Gegensatz zur Ausführungsverordnung und zur Polizei- 
verordnung nicht zur Verwaltung; aber sie tut das verfassungs- 
mäßig in vorläufiger Vertretung des Gesetzes, dessen vollen Wert 
sie ja nachträglich erhalten soll; deshalb rechnet sie sich selbst 
zur Kategorie der Gesetzgebung und nicht zu dem vierten Gebiet, 
das wir hier behandeln !. 
Laband, St.R. 4. Aufl. IV S. 34; Marschall v. Biberstein, Verantwort- 
lichk. und Gegenzeichnung S. 76 ff. — Diesen Herrschaftsbereich der mili- 
tärischen Befehlsgewalt umschließt dann die mancherlei sonstige staatliche 
Tätigkeit zur Instandhaltung und Besorgung der großen Heeresanstalt, die 
Militärverwaltung; da sie unter der Rechtsordnung steht, weder Justiz 
noch Gesetzgebung ist, so führt sie wieder den Namen Verwaltung. Ihr wird 
insbesondere auch die Militärgerichtsbarkeit zugerechnet; da ihr das der Justiz 
wesentliche „subjektive Moment“ fehlt, ist das nur folgerichtig: Haenel, 
St.R. IS. 472 fl.; Laband, St.R. 4. Aufl. IV S. 98, S. 107. 
IT Zachariae, St.R. II S. 171. Pr. Verf. Urk. Art. 63: „Verordnungen 
mit provisorischer Gesetzeskraft“; dazu v. Roenne, St.R.d. Pr. Mon. I 3.78: 
„oktroyierte Gesetze“, S. 348: „außerordentliche Gesetzgebung“. Wo die Ver- 
fassung solche nicht zuläßt, wird gleichwohl, meint Zachariae a. a. 0. 
S. 172 Note 11, die Regierung „möglicher Weise in die Lage kommen, nach 
der Regel ‚Not kennt kein Gebot‘ zu handeln“. Das würde aber dann nicht 
mehr als Gesetzgebung bezeichnet werden können; es wäre einfach das alte 
Staatsnotrecht, unserem vierten Gebiete zugehörig. Der Widerspruch, den 
Stier-Somlo, Einwirkung S. 55, hier gegen meine Ausdehnung des vierten 
Gebietes erheben zu müssen glaubt, trifft gar nicht dieses Staatsnotrecht, 
sondern ausdrücklich nur die verfassungsrechtlich zugelassene Notverordnung, 
die ich selbst nicht zum vierten Gebiete rechne. — 
Dieses eigenartige Tätigkeitsgebiet hat bisher keine einheitliche Behand- 
lung gefunden; es wäre erwünscht eine zusammenfassende Bezeichnung dafür 
zu haben. Nach dem bisherigen Gang, den die Gestaltung unserer Ausdrucks- 
weise genommen hat, wo von dem ursprünglichen Einheitsbegriff Regierung
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.