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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
    Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 172. Dingliche Ansprüche. 8 173. Publizitätsprinzip. 7 
dem dinglichen Recht noch so eng zusammenhängen, doch selber nicht als ding- 
lich bezeichnet werden. 
Beispiel. Wenn dem A. an dem Grundstück B.s eine Reallast zusteht, ist mit dem 
dinglichen Recht der Reallast ein Anspruch des A. gegen B. auf die Entrichtung gewisser 
Realleistungen verbunden (1108). Hier steht dieser Anspruch durchaus nicht bloß im Dienst 
des dinglichen Rechts, sondern ist ihm einfach koordiniert. Wir werden ihn deshalb nicht 
a„dinglich“ nennen dürfen. 
III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.“ 
1. Bas Publizitätsprinzip. Grundbuch und Buchrecht. 
§ 173. 
I. Das Sachenrecht der Grundstücke wird von dem Publizitäts- 
prinzip beherrscht. Dies Prinzip besagt ein Doppeltes. Erstens: die Wirk- 
samkeit der dinglichen Rechte an Grundstücken und zwar sowohl der Rechte 
erster wie der Rechte höherer Ordnung wird in gewissem Umfange dadurch 
bedingt, daß die Begründung dieser Rechte und die rechtlichen Schicksale, die 
sie während ihres Bestehns erfahren, durch einen Vermerk in den amtlich 
geführten Grundbüchern öffentlich beurkundet werden. Zweitens: ist ein 
derartiger Vermerk im Grundbuch gemacht, so wird in gewissem Umfange 
angenommen, daß er der wirklichen Rechtslage entspricht, auch wenn er tat- 
sächlich unrichtig ist. 
II. 1. Diesem Prinzip entsprechend hat das Grundbuch die Bestimmung, 
Auskunft über die dinglichen Rechte an Grundstücken zu geben: es soll diese 
Rechte gewissermaßen sinnlich wahrnehmbar machen. So wie man sich über 
die Größe, die Lage, die Bodenbeschaffenheit, die Bebauung eines Grundstücks 
an Ort und Stelle durch den Augenschein unterrichten kann, so soll man sich 
durch Einsicht in das Grundbuch auch darüber unterrichten können, wem das 
Grundstück gehört, welche Dienstbarkeiten, Hypotheken, Reallasten darauf ruhn, 
ob die auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken einem Dritten verpfändet 
sind usw. Wir können demgemäß die dinglichen Rechte an Grundstücken 
geradezu als Buchrechte bezeichnen. 
2. Im einzelnen gibt das Grundbuch zur Durchführung des Publizitäts- 
prinzips darüber Auskunft, 
a) ob ein Buchrecht begründet ist und für wen; 
b) ob das Buchrecht nachträglich auf einen andern Inhaber übergegangen 
ist und auf wen; 
1) Fuchs u. Arnheim, Grundbuchrecht (02, 08); Oberneck, Reichsgrundbuchrecht, 4. Aufl. 
(09); Turnau u. Förster, Liegenschaftsrecht, 3. Aufl. (06); Kommentare z. RörOrdn. von 
Predarl (07), Güthe (05), Achilles-Strecker (01) u. a.; Strecker, allg. Vorschriften des BGB.8s 
über Rechte an Grundstücken (01).
	        

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