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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Art. 9, 19 des deutsch- französischen Abkommens über das Konzessionswesen vom 28. September 1912.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erteilung einer Sonderberechtigung an den Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea zum Schürfen und Bergbau auf Bitumen in Kaiser Wilhelmsland.
  • Bekanntmachung des Reichs- Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Landungsbetriebe in Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Schlacht- und Hundesteuer.
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 2 2O 
Einziger Paragraph. 
Insoweit die deutsche Regierung mit der jeweiligen Ubergabe der neu erworbenen Gebiete 
an die Schutzgebietsbehörden an die Stelle der französischen Regierung als verleihende Behörde tritt, 
werden die nachstehenden französischen Einrichtungen und Behörden für die in den Gebieten befind- 
lichen Konzessionsgesellschaften durch die folgenden deutschen Einrichtungen und Behörden ersetzt: 
I’Etat in den Art. 8, 22, 31 und 33 der Lastenhefte zu 
den Dekreten vom 31. März, 19. Mai, 9. Juni 
und 29. Juli 1899, in den Art. 8, 14, 23 
und 25 der Lastenhefte zu den Dekreten vom 
16. Juli 1899 und 21. Februar 1900, in den 
Art. 8, 15, 23, 25 des Lastenheftes zu dem 
Dekrete vom 18. März 1905 sowie im Art. 7 
der Verträge vom 13. Juni 1910: 
das Schutzgebiet Kamerunn, 
sonst: 
das Deutsche Reich; 
la Colonie das Schutzgebiet Kamerun; 
1e Ministre des Cosantrs' der Staatsselretär des Reichs-Kolonialamts; 
6 Gonwerneur Gẽnéral der Kaiserliche Gouverneur; 
I'Administrateur der Bezirksleiter; 
la Caisse du Trésorier-Payeur de la Colonie die Gouvernementshauptkasse; 
la Caisse des Depots ct Consignations die Kolonialhauptkasse in Berlin; 
le Président de la Cour d’Appel de Paris der Präsident des Kammergerichts in Berlin; 
le Premier Président et EH 
les Présidents réunis de la Cour d’Appel de)] Das Präsidium des Kammergerichts in Berlin. 
Paris A 
Berlin, den 11. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erteilung einer Sonderberechtigung an den 
Landesfiskus von Deutsch-MNeuguinea zum Schürfen und Bergbau auf Bitumen 
in Kaiser Wilhelmsland. 
Vom 18. Dezember 1912. 
Auf Grund der §§ 93, 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und 
Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzol. 
S. 363) wird dem Landesfiskus von Deursch-Neuguinea vorbehaltlich bestehender Rechte Dritter eine 
Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf Bitumen in festem, flüssigem 
und gasförmigem Zustand, insbesondere auf Asphalt und Erdöl in Kaiser Wilhelmsland für das 
Gebietsdreieck, begrenzt im Süden durch den Sepik, im Westen durch die deutsch-holländische Grenze 
und im Norden durch das Mrer, erteilt. 
Berlkin, den 18. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
6
	        

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