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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1912
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 47.
Bandzählung:
47
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalts-Uebersicht
  • Erste Abteilung.
  • Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
  • Zweite Abteilung.
  • Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A.
  • B.
  • Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrath.
  • IV. Präsidium.
  • Art. 11.
  • Art. 12.
  • Art. 13.
  • Art. 14.
  • Art. 15.
  • Art. 16.
  • Art. 17.
  • Art. 18.
  • Art. 19.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichs-Kriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung.
  • Anhang zur Zweiten Abteilung
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt.
  • Anhang zum II. Abschnitt.
  • III. Abschnitt.
  • Anhang zum III. Abschnitt.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • Anhang zum V. Abschnitt
  • Alphabetisches Register.
  • A.
  • B.
  • C.
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
    N.
  • O.
  • P.
  • Q.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Verlagshinweise

Volltext

110 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 20. 
gleich enthielt derselbe einige Bestimmungen über die Modalitäten der 
Exekution. 
V. Reichstag. ¹) 
Art. 20.: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direllen Wahlen ³) 
mit geheimer Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 ⁴) des Wahl- 
gesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869 S. 145) 
vorbehalten ist, werden in Bayern 48. in Württemberg 17, in 
Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, 
und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. 
1. a. Ueber die Verhällnisse des Reichstags und seiner Mitglieder 
siehe oben die erste Abtheilung § 6 S. 31 ff., dann Dr. von Rönne, 
deutsches Verfassungs zrecht, dritte Abtheilung, Abschnilt 3 (Hirth's Annalen 
IV S. 243 ff.), ferner Thudichum, Verfassungerecht= S. 132 ff., und 
Hirsemenzel. norddeutsche Bundesverfassung 1 S. 77.  ff. 
b. Schon im constituirenden Reichstage (Anlagen zu den stenogr. 
Ber. 1807 S. 50 u. 51) wurde der Antrag gestellt, daß der Reichstag 
aus zwei Versammlungen, nemlich einem Ober= und einem Unterhause 
gebildet und daß das erstere unter Mitwirkung oder nach Analogie der 
Herrenhäuser resp. ersten Kammern zusammengesetzt werden solle. Dieser 
Gedanke ist unmittelbar vor Gründung des deutschen Reiches wiederholt 
worden in der im September 1870 erschienenen Schrift: „Deutschlands 
Zukunft, das deutsche Reich“ und hat außerdem in der Presse, namentlich 
in den Beilagen zu Nr. 47 und 65 der neuen Preußischen (Kreuz-) 
Zeitung Vertretung gefunden; siehe dagegen Dr. Auerbach, das neue 
deutsche Reich S. 19 ff., dann die Rede des Fürsten von Bismarck in 
der 18. Sitzung des Reichstags von 1871 Stenogr. Ber. S. 298. 
2. Der II. Absatz des Art. 20 der Reichsverfassung war selbst- 
verständlich in Art. 20 der norddeutschen Bundesverfassung nicht enthalten. 
3. Die Wahlen sind nach dem nunmehr auf Grund der Verträge 
in ganz Deutschland geltenden Wahl-Gesetze für den Reichstag des nord- 
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869 und dem hiezu vom Bundesrathe 
erlassenen Wahlreglement vom 28. Mai 1870 zu vollziehen.*) Dieses 
Reglement bildet einen integrirenden Bestandtheil des Gesetzes, da es nach 
§ 15 des Gesetzes nur mit Zustimmung des Reichstags abgeändert werden 
kann. Es wurde demgemäß auch vom Reichstage bei mehrfachen Gelegen- 
 *). Ueber die Wahlberechtigung siehe oben in der ersten Abtheilung § 6 
Ziff. I.
	        

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