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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 8
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Title page
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • 1. Entstehungsgeschichte, Deklaration und Aufhebung des Artikels 15.
  • 2. Die Bedeutung des Artikels im Allgemeinen.
  • 3. Gesetzkraft des Artikels 15.
  • 4. Das Recht der Religionsgesellschaftenauf selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
  • 5. Die degoratorische Wirkung des Art. 15.
  • 6. Art. 15 als Garantie.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Full text

300 Artikel 15. Trennung von Staat und Kirche nach der Verfassung. 
Und doch ist es nicht unrichtig, vielmehr richtig, wenn man sagt, 
Art. 15 trenne Staat und Kirche. Seit dieser Artikel Gesetz geworden, 
sind in Preußen Staat und Kirche getrennt, — freilich nicht im 
Sinne des reinen Trennungsprinzips, wohl aber im Sinne des in 
Deutschland gemeingültigen Systems der Freiheit der Kirche vom 
Staat unter Vorbehalt einer den verschiedenen Kirchen und 
Religionsgesellschaften gegenüber in Aufsicht und Schutz 
verschiedenartig sich betätigenden Staatskirchenhoheit. 
Die kennzeichnenden Grundlagen dieses Systems sind folgende. 
Zunächst: Staat und Kirche sind getrennt, subjektiv und objektiv, das 
heißt als Wesen und im Wirkungskreise. Sie sind nicht eines, sondern 
zwei, zwei Gemeinwesen mit verschiedenen Wirkungkreisen. 
Die Trennung ist gründlicher und schärfer, sie ist vor allem eine an- 
dere als die zwischen Staat und Gemeinde. Denn wenn die Gemeinde 
auch dem Staate gegenüber, ebenso wie nach Art. 15 die Kirche, ein 
eigenes Selbst im Rechtssinne besitzt, so ist und bleibt sie doch dem Staate 
organisch eingegliedert, insofern also, angesichts ihrer Organstellung, 
ein Teil des Staatsganzen. Und wie sie selbst nur eine Gliederung 
des Staates darstellt, so ist auch ihr Wirkungskreis nur eine Gliederung, 
ein Teilgebiet des Staatszweckes; es sind schließlich doch Staatsauf- 
gaben, Staatsgeschäfte, welche der Gemeinde zur Selbstverwaltung 
übertragen sind. Bei der Kirche trifft dies alles nicht zu. Sie ist in 
keinem Sinne Staatsteil, weder in dem engeren des durch die Verfassung 
beseitigten Staatskirchentums noch in dem weiteren der organschaftlichen 
Eingliederung. Das verfassungsmäßige Verhältnis der 
Religionsgesellschaften zum Staat ist nicht Gliedstellung, 
nicht Organschaft im Staat, der religionsgesellschaftliche 
Wirkungskreis nicht Stück, sondern Gegenstück des staatlichen 
Wirkungzkreises. 
Die Trennung von Staat und Kirche reicht auch weit genug, um 
die viel erörterte (vgl. insbesondere Kahl, Lehrsysteem 332 ff., Schoen im 
VArch 6 101ff.) Frage der öffentlichrechtlichen Korporationsquali- 
tät der Kirche verneinen zu lassen. Diese Frage ist zu verneinen, 
eben weil die angegebene Gliedstellung das Wesen der öffentlichrecht- 
lichen Korporation ausmacht. Das Kennzeichen der öffentlichrechtlichen 
Korporation: Selbständigkeit verbunden mit Organschaft im Staat, ist 
bei den Gemeinden, weiteren Kommunalverbänden und sonstigen 
„weltlichen“ Selbstverwaltungskörpern vorhanden, bei den Kirchen und 
andern Religionsgesellschaften dagegen nicht. Deshalb sind Kirche und 
Gemeinde inkommensurabel. Nur diese, nicht auch jene läßt sich unter
	        

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