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Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • Vorbemerkung.
  • Verordnung, die Erlassung des Königlichen Hausgesetzes betreffend. (1a)
  • Königliches Hausgesetz. (1b)
  • Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz. (1c)
  • Gesetz, einige Abänderungen des Hausgesetzes betreffend. (1d)
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

160 III. Anlagen. 
das ganze HG. gerade so wie andere Gesetze durchberathen und 
Beschlüsse zu den einzelnen 88 gefaßt. In der IJ. K. wurde 
allerdings erst von 8 16 an die Frage auf Genehmigung ge— 
stellt, bis dahin nur darauf, ob nichts dagegen zu erinnern sei. Die 
Deputation der II. K. sagte, die Stände seien, da die Mit— 
glieder des Königl. Hauses auch zu den Staatsbürgern gehören, 
berechtigt, die Zustimmung zu dem HG. zu ertheilen, und „bei 
solchen Punkten, bei denen es scheinen könnte, daß sie nur oder 
doch vorzüglich als Einrichtungen, welche in dem Königlichen 
Haus zu treffen sein werden, anzusehen, ihre Ansichten zu er- 
öffnen.“ Die Deputation beantragte daher Publication des 
HG. im Ges.= und Verordn. Blatt, wobei im Eingang zu ge- 
denken wäre, daß es „soweit nöthig“ ständische Zustimmung 
erhalten habe; dies gewähre auch Sicherheit gegen Abänderung 
des HG. ohne ständische Zustimmung. 
Der Landtagsabschied vom 3. Dez. 1837 erklärte unter 
I. B. 6. 7. „Welche Beschlüsse die getreuen Stände über das 
demselben zur Berathung und Erklärung vorgelegte Gesetz wegen 
der in Unserm Hause zu gewährenden Appanagen, Witthümer rc. 
gefaßt haben, ist Uns vorgetragen worden. Wir nehmen hie- 
rauf keinen Anstand, Unsere Zustimmung zu den gewünschten 
Abänderungen und Anträgen zu ertheilen, wollen auch bei dem 
beantragten Wegfall des § 21 und der Abänderung des § 33, 
rücksichtlich der damit verbundenen Erklärung, Beruhigung 
fassen und, dem geäußerten Wunsche gemäß, bei Publication des 
gedachten Gesetzes der ständischen Zustimmung, so weit nöthig, 
Erwähnung thun."“ 
Weiterhin erhielt das HG. zwei Aenderungen durch die 
beiden Gesetze von 1879 und 1888. Die Novelle von 1879 
betrifft die Gerichtsbarkeit im Königl. Haus, in welcher Be- 
ziehung das bestehende Recht auf dem HG. von 1837, dem 
CGes. von 1835 und bezw. Art. 228 der S. SP. berubte. 
Da Aenderungen dieser Gesetzgebung durch die Reichsjustiz- 
gesetzgebung nöthig wurden (CPO. 88 196. 340. 441. 44—. 
SPO. 8 71, EGVG. 8 5, ECPO. 85, EsPO. 8§ 4), so 
erklären die Motive des Gesetzes die M itwirkung ver Stände 
für nothwendig „insoweit die berührten jetzigen Normen in mit 
den Ständen verabschiedeten Gesetzesbestimmungen enthalten 
sind.“ Das HG. von 1837 sei den Ständen „zur Verab-
	        

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