Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Die vierte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (6. Januar 1874 bis 25. Februar 1875.)
    Die vierte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (6. Januar 1874 bis 25. Februar 1875.)
  • Die fünfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (10. Mai 1875 bis 14. Juni 1876.)
  • Die sechste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (21. September 1876 bis 25. Juni 1877.)
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Bevollmächtigten zum Bundesrat.
  • III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • 1. Reichsgesetzgebung.
  • 2. Bundesrat.
  • 3. Präsidium (Reichsbeamte).
  • 4. Reichstag.
  • 5. Zoll- und Handelswesen.
  • 6. Eisenbahnwesen.
  • 7. Post- und Telegraphenwesen.
  • 8. Marine und Seefahrt.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
  • 12. Verschiedene Angelegenheiten.
  • 13. Rückblick.
  • Die siebente Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (8. Oktober 1877 bis 6. Juli 1878.)
  • Anhang. Nachträge über einzelne Mitglieder des Bundesrats.
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Berichtigungen

Full text

— 307 — 
aus, jedoch mit der weiteren Bestimmung, daß Sachsen kein besonderes oberstes 
Gericht mehr halten darf.“ 
Die „Provinzial-Korrespondenz“ bemerkte zu diesem Reichstagsbeschluß: 
„Der Verlauf der Verhandlungen über den Sitz des Reichsgerichts ist von 
großer und ernster Bedeutung nicht bloß für die Frage, um die es sich zunächst 
handelte, nicht bloß für die weitere Entwicklung der einheitlichen deutschen Reichs- 
institutionen, sondern zugleich für unser gesamtes deutsches Verfassungsleben. 
Zum erstenmal seit der Errichtung des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches ist in einer Frage von hoher Wichtigkeit die Auffassung und 
das Streben des Reichspräsidiums und der preußischen Regierung zunächst im 
Bundesrat einer Stimmenmehrheit unterlegen, und ist sodann der in solchem 
Gegensatze gefaßte Beschluß von einer Mehrheit des Reichstags bestätigt worden. 
Daß dem diesmaligen Zusammenwirken des Reichstags mit dem Bundesrat ein 
richtiges und naturgemäßes Verhältnis nicht zu Grunde lag, läßt sich schon aus 
der Zusammensetzung der Mehrheit erkennen, welche den betreffenden Beschluß 
im Reichstag gefaßt hat: den Stamm und Kern derselben bilden im festen 
Zusammenhalt alle die Parteien, welche im regelmäßigen Laufe der Reichspolitik 
fast immer im Gegensatz zu den verbündeten Regierungen stehen, während alle 
sonst zur Regierungspolitik stehenden Parteien in sich zerfielen und nur durch 
ihre Zersplitterung jenen Elementen einen Zuwachs gewährten, der die 
unnatürliche Mehrheit entstehen ließ. Die Ursache des bedenklichen Ausganges 
liegt diesmal vor allem im Bundesrat, dessen Entscheidung, wie schon oben 
angedeutet, das Reichspräsidium in die Unmöglichkeit versetzte, seine volle 
Autorität für die Vertretung seiner Auffassung einzusetzen. Die Voraussetzungen, 
auf welchen die Regierungseinrichtungen des Reiches beruhen und unter welchen 
allein eine segensreiche Wirksamkeit derselben denkbar ist, waren in diesem Falle 
augenscheinlich nicht vollauf beherzigt und gewahrt worden: dadurch war die 
wichtige Angelegenheit von vorn herein dem Reichstag gegenüber in eine schiefe, 
unnatürliche Lage gebracht. So bedenklich die getroffene Entscheidung für die 
Entwicklung des Reichsgerichts selbst sein mag, so ist doch noch von größerer 
Bedeutung die Gefahr für die Entwicklung der Reichs-Institutionen überhaupt, 
welche entstehen könnte, wenn sich nicht alle berufenen Kräfte vereinigen, um 
eine Handhabung der Reichsverfassung nach ihrem Geist und Wesen zu sichern.“ 
Wegen des Zusatzes zu dem Gesetzentwurf, wonach Sachsen kein oberstes 
Gericht mehr halten durfte, war eine nochmalige Beschlußnahme des Bundesrats 
über denselben erforderlich. Die Sache wurde zunächst dem Justizausschuß 
überwiesen. 1) Derselbe war vor der Plenarsitzung des Bundesrats vom 6. April 
1) Die „Nat.-Ztg.“ Nr. 151 v. 30. 3. 77 bemerkte hierzu: „Wenn hieran schon 
Folgerungen über die Annahme oder Nichtannahme des Gesetzes durch den Bundesrat 
geknüpft werden, so gibt die bloße Thatsache der Ueberweisung an einen Ausschuß allein 
keinen Anlaß, derartige Betrachtungen anzustellen. Es ist nach der ganzen Entwicklung
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Volksvergiftung 1914-1918.
9 / 62
Das Friedensangebot der Mittelmächte.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.