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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Das Hamburgische Staatsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1913
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 32.
Bandzählung:
32
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Post- und Telegraphenwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Anweisung für den Funkentelegraphendienst.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 9. Nachweisung über die bei Telegraphenanstalten im Deutschen Reiche ausgelieferten und an Anstalten der Telegraphenverwaltung weitergegebenen Funkentelegramme.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

Zweiter Abschnitt. 
Verhältnis Hamburgs zum Reich. 
83. 
In der neueren deutschen Staatsrechtslitteratur ist allgemein an- 
erkannt, daß der Vollbegriff der Souveränetät jetzt nicht mehr, 4 
wie zu Zeiten des Deutschen Bundes, auf die deutschen. Einzelstaaten, 
Anwendung finden kann. Der hervorragendste Vertreter des Reichs- 
staatsrechts, Laband, spricht den Einzelstaaten die Eigenschaft der. 
Souveränetät ganz ab.! Er definiert die Souveränetät als „die 
höchste, oberste Gewalt, « deren wesentliches — der Natur des Begriffes 
nach negatives — Moment darin bestehe, daß sie keine Gewalt 
über sich habe, welcher die Befugnis zustehe, ihr rechtlich bindende 
Befehle zu erteilen. Hiervon ausgehend, folgert. er dann: Die Sou- 
veränctät ist eine Eigenschaft absoluten Charakters, die keine Steigerung 6 
und keine Verminderung zuläßt, die entweder vorhanden ist oder fehlt. 
Es giebt keine halbe, geteilte, verminderte, abhängige, relative Souve- 
ränctät, sondern nur Souveränctät oder Nichtsouveränetät. Demgemäß 
kommt nach Laband die Sonveränctet in Deutschland dem Reiche 
und nur ihm zu. 
Dieser Auffassung, welche wohl mit der Zeit allgemein anerkannt 
werden dürfte, steht heute noch die anderer namhafter Staatsrechtslehrer 
gegenüber. Einzelne derselben teilen den Einzelstaaten eine zu Gunsten 
des Reichs eingeschränkte Souvecränetät zu, andere aber konstruteren eine 
Teilung der Souveränetät zwischen Reich und Einzelstaaten. 
1 Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, 2. Aufl. Bo. 1, 1888, S. 67. 
22
	        

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