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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • § 42. Die öffentliche Dienstpflicht; Grundlagen.
  • § 43. Fortsetzung; die Anstellung im Staatsdienst.
  • § 44. Fortsetzung; Zwangsdienstpflicht und übernommenes Ehrenamt.
  • § 45. Fortsetzung; die Dienstgewalt.
  • § 46. Fortsetzung; vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse.
  • § 47. Öffentliche Lasten; gemeine Lasten.
  • § 48. Fortsetzung; Vorzugslasten und Verbandlasten.
  • § 49. Verleihung öffentlicher Unternehmungen.
  • § 50. Fortsetzung; Rechte und Pflichten des beliehenen Unternehmers.
  • § 51. Öffentlichrechtliche Anstaltsnutzung.
  • § 52. Fortsetzung; Nebenrechte aus der Anstaltsnutzung.
  • § 53. Ausgleichende Entschädigung.
  • § 54. Fortsetzung; Entschädigungsfälle unregelmäßiger Art.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 4%. Anstellung im Staatsdienst. 267 
amten ernannt, welcher, schwer erkrankt, längere Zeit von der Anstellung nichts 
erfährt, so war er Beamter, wenn er nur nicht ablehnt, von Zustellung des 
Dekrets an; er war Beamter, wenn er in der Krankheit stirbt“. Die Nicht- 
ablehnung, die auf die Eröffnung des Dekrets zurückbezogen wird, ist offenbar 
gedacht als eine Nichtanfechtung: die Ablehnung würde erscheinen als Antrag auf 
Zurücknahme. Ebenso ist es zu verstehen, wenn einige Gesetzgebungen eine „Ab- 
lehnung“ binnen drei Tagen von Aushändigung der Anstellungsurkunde ab ge- 
statten (Schwarzb.-Rudolst. Ges. v. 1. Mai 1850 $ 6; Oldenb. Ges. v. 28. März 1867 
Art. 18). Auch das bedeutet eine Anfechtung wegen mangelnder Zustimmung. War 
diese in Wirklichkeit, wie das doch der ordentliche Fall sein wird, schon vorher 
gegeben, so ist die Anfechtung unbegründet. 
* Bayr. Beamtenges. v. 16. Aug. 1908 Art. 5 verlangt (wie R.B.G. $ 4, aber als 
Formbedingung) die Aushändigung einer Anstellungsurkunde. Dazu die Begrün- 
dung des Entwurfs (Abg.Kam. 1907/1908 Beil. UII S. 51): „Die Ernennung wird 
durch die Aushändigung dieser Urkunde... wirksam. Die amtliche Ausschreibung 
hat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Aushändigung der Urkunde.“ Das 
letztere ist eine andere, vielleicht weniger angemessene Form der Kundgabe des 
Ernennungsaktes: Veröffentlichung statt Eröffnung. Mit Vertragsabschluß ist aber 
dabei jedenfalls gar nichts mehr anzufangen. Die Begründung zum Gesetzentw. 
drückt sich auch bezüglich der ersteren Form sehr unzweideutig aus: Die Be- 
händigung der Urkunde ist wesentlich für die gültige Begründung des Verhältnisses. 
„Dagegen bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Ernennung keiner Annahme- 
erklärung von seiten des Beamten. Die Beamteneigenschaft wird vielmehr durch 
einseitigen Verwaltungsakt begründet. Will der Ernannte nachträglich die Er- 
nennung rückgängig gemacht wissen, so muß er um die Entlassung nachsuchen.“ 
Das ist unsere Lehre. Wenn Reindl, Kom. S. 30 Anm. 6 zu $ 5, dagegen ein- 
fach die alten Sprüche der Staatsvertragstheorie wieder vorbringt, so findet das 
im Gesetz keinen Anhalt. 
In Wirklichkeit wird das von der neueren Staatsrechtswissenschaft eigent- 
lich immer so aufgefaßt; man suchte nur gern doch noch zu etwas wie einer Ver- 
tragsannahme von seiten des Beamten zu gelangen dadurch, daß man sie auf 
irgendeine Weise der allein maßgebenden Kundmachung des Ernennungsaktes an- 
interpretierte. 
In dieser Weise verfuahr Seydel schon gegenüber Bayr. Verf. Beil. IX $ 1 
(„der Stand eines Staatsdieners wird durch das Anstellungsreskript erworben“). 
Es soll demnach ein Vertrag sein; denn das ist „die einzig mögliche Begründungs- 
form für das öffentliche Dienstverhältnis“ (Bayr. St.R. 1. Aufl. II S. 924 ff). Aber 
das Besondere ist, daß „mit der Bekanntgabe der Anstellungsentschließung der 
Berufende gebunden ist“ (S. 341), „zur Wirksamkeit der Berufung keine ausdrück- 
liche oder stillschweigende Annahme, sondern zur Unwirksamkeit die Ablehnung 
(sagen wir: Anfechtung) erfordert wird“, und so läuft alles hinaus auf die „Ent- 
schließung, welche den Vertrag beurkundet“ (S. 345). Das ist im wesentlichen 
auch in 2. Aufl. II S. 194 f. beibehalten; nur die Beurkundungskraft ist etwas 
vorsichtiger zum Ausdruck gekommen: „Die Entschließung muß die wesentlichen 
Bestandteile des Rechtsgeschäfts (nicht mehr ‚den Vertrag‘) beurkunden“ (3.194). — 
Bedeutsam ist, was Seydel a. a. O. S. 195 Note 9 aus den Vorbereitungen zu 
Verf. Beil. IX $ 1 berichtet: Es war beantragt worden, zu sagen „wird durch 
das Anstellungsreskript und dessen Annahme erworben“: diese Forderung
	        

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