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Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1913
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 39.
Bandzählung:
39
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Konsulatwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

Eingang. 23 
der Reichskanzler Fürst Bülow in der Reichstagssitzung v. 1. Mai 1907 
St. B. 1269 S. abgab, geht hervor, daß es sich nicht darum handelte, in 
das innere Verfassungsleben eines Einzelstaats einzugreifen, sondern der 
Bundesrat wollte nur soweit die Entscheidung an sich ziehen, daß das 
Interesse des Reichs an der Aufrechterhaltung des Friedens unter den 
Bundesstaaten gewahrt werden konnte, und diese Tendenz kann ihre ver- 
fassungsmäßige Grundlage — mangels irgendeiner andern positiven Be- 
stimmung der Reichsverfassung — nur in dem Eingang finden, aus dem 
sich eine Kollektivgarantie aller Bundesstaaten für ihre Integrität und für 
den Besitzstand, mit dem sie in das Reich eintraten, zu folgern ist. Deshalb 
hat der Bundesrat nicht eine bestimmte Persönlichkeit als Thronfolger 
defigniert, sondern es ist nur mit Rücksicht auf die angegebenen staatsrecht- 
lichen Erwägungen eine bestimmte Persönlichkeit als nicht annehmbar be- 
zeichnet, sodaß dem Bundesstaat Braunschweig die Freiheit der Entschließung 
für die Neuwahl vollständig gewahrt blieb. Soweit in der Entscheidung 
des Bundesrats eine Verletzung des Prinzips der Legitimität liegt, hat 
diese Verletzung bereits i. J. 1866 als Konsequenz kriegerischer Ereignisse 
stattgefunden. 
Der Satz, daß das Reich den Schutz des innerhalb des Bundesgebiets 
geltenden Rechts garantiere, bedarf noch nach zwei Seiten einer Erläuterung. 
Einmal darf daraus nicht mehr gefolgert werden, als daß es sich um eine 
Garantie handelt, die erst dann in Kraft tritt, wenn das in den Einzel- 
staaten geltende Recht mit Rücksicht auf außerordentliche — außerhalb der 
normalen Staatsordnung stehende — Verhältnisse nicht mehr verwirklicht 
werden kann. Es ist deshalb beispielsweise unrichtig, wenn, wie es im Reichs- 
tage geschah, von einzelnen Abgeordneten in der Sitzung v. 13. Dez. 1897 
St. B. 177 — ährlich auch in der Sitzung v. 30. Jan. 1903 St.B. 7558 — 
ausgeführt wurde, daß auf Grund der Bestimmung des Eingangs man zwar 
nicht die Verletzung eines einzelnen Rechts oder Gesetzes in einem Bundes- 
staate zu einer Reichssache stempeln dürfe, daß „aber eine Reichssache un- 
zweifelhaft dann entstehe, wenn in einem Bundesstaate ein System einer 
differentiellen Behandlung gewisser Bevölkerungsklassen bestehe (gemeint sind 
die Preußen polnischer Abstammung und Sprache), da dann der Fall gegeben 
sei, daß das innerhalb des Reichsgebietes bestehende Recht einem Teil der 
Bevölkerung nicht mehr voll zuteil werde". Die Reichsverwaltung hat 
dagegen stets den Standpunkt eingenommen, daß nicht nur — wie selbst- 
verständlich — die Polenfrage eine innere Angelegenheit Preußens sei (val. 
insbesondere die Erklärung des Staatssekretärs des Innern Graf v. Posadowsky- 
Wehner in der Reichstagssitzung v. 30. Jan. 1903 St.B. 7567 A), sondern 
daß das Reich überhaupt zur Verwirklichung des in den Einzelstaaten 
geltenden Rechts erst dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn der 
in den Einzelstaaten für die betreffenden Angelegenheiten vorgesehene In- 
stanzenzug erschöpft sei und gleichwohl eine endgültige Erledigung der An- 
gelegenheit nicht habe herbeigeführt werden können. 
Ferner ist zu bemerken, daß die Reichsgarantie für das innerhalb 
des Bundesgebiets geltende Recht nicht der auf verfassungsmäßigem Wege 
bewirkten Veränderung dieses Rechts entgegensteht. Dies ist eigentlich selbst- 
verständlich, doch ist hervorzuheben, daß dieser Satz auch für das Landes- 
verfassungsrecht gilt; d. h. das Reich schützt die Landesverfassungen gegen
	        

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