Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

— 
198 Biertes Buch. Die Gesetzsebung des Deutschen Reiches. 
sich vielmehr um ein feststehendes, unzweifelhaftes Rechtsprincip handele, welches 
an und für sich einer formellen Sanction gar nicht bedurft hätte; durch den Abf. 2 
des Art. 78 habe nur, um jede Mißdeutung auszuschließen, ausdrücklich anerkannt 
werden sollen, daß trotz der Fassung des Abs. 1 in Art. 78 die Sonderrechte auch 
dem Abs. 1 gegenüber unentziehbar sein sollen. Deshalb gelte die Unentziehbarkeit 
nicht bloß für die in Abs. 2 des Art. 78 aufgeführten Rechte, sondern auch für 
alle übrigen Sonderrechte, sowohl für die, welche als Ausnahmen von den 
allgemeinen, für alle Staaten geltenden Regeln zu Gunsten einzelner Staaten durch 
Gesetz eingeführt seien, wie für die, welche den Einzelstaaten ohne Rücksicht auf den 
Zweck des Reichsverbandes zustehen, wie endlich für solche, welche dadurch bestimmt 
werden, daß kein Staat wider seinen Willen schlechter gestellt oder mehr belastet 
werden dürfe, als sich aus der gleichmäßigen Anwendung der für alle Staaten 
geltenden Regeln ergebe. Art. 78, Abs. 2 sei also nur eine Anwendung eines 
allgemeinen Grundsatzes. Die andere Ansicht: bezieht die Bestimmung in Abfs. 2 
des Art. 78 lediglich auf diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung selbst, welche 
einzelnen Staaten bestimmte Rechte ausdrücklich vorbehalten oder übertragen. 
Zu den Sonderrechten des Art. 78 werden danach nicht diejenigen Rechte der 
Einzelstaaten gerechnet, welche weder ausdrücklich überwiesen, noch ausdrücklich vor- 
behalten find, sondern die nach der allgemeinen Competenz des Reiches den Staaten 
zu selbstständiger Innehabung und Ausübung überlassen seien. Es sollen dazu 
ferner nicht solche Rechte gehören, welche nicht ausdrücklich in den Vorschriften der 
Reichsverfassung genannt sind, und endlich nicht solche Rechte, welche allen 
einzelnen Bundesstaaten oder jedem einzelnen oder mehreren nach einem gemein- 
gültigen Verfaffungsgrundsatze zukommen. Der Abf. 2 des Art. 78 bezieht sich 
nach dieser Ansicht nur auf solche Rechte, welche einem einzelnen oder 
mehreren einzelnen Bundesstaaten im Unterschiede und in Sonderung von 
den Rechten aller Staaten — auch wenn diese Rechte als bestimmte festgestellt 
find — zustehen. 
Um zu einer richtigen Lösung dieser wichtigen Controverse zu gelangen, muß 
auf die Entstehungsgeschichte zurückgegangen werden. · 
Abs. 2 in Art. 78 ist erst bei Redaction der Reichsverfaffung vom 16. Aprik 
1871 eingefügt. Vorher fand sich die Bestimmung im Schlußprotokolle zum Ver- 
trage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baden und Hessen vom 15. November 
1870 unter Ziff. 8 (B.-G.-Bl. 1870, S. 650), im Vertrage mit Bayern vom 
23. November 1870 unter Ziff. V (B.-G.-Bl. 1871, S. 9), sowie im Vertrage 
mit Württemberg vom 25. November 1870 unter Ziff. 1g (B.-G.-Bl. 1870, 
S. 654). Bei Berathung dieser redactionellen Aenderung stellte der Abgeordnete 
Hänel am 4. April 18712 (Sten. Ber. S. 159, Bezold, III, S. 1263) den 
Antrag, den Abs. 2 so zu fafsen, daß er sich nur auf bestimmte (im Antrage näher 
bezeichnete) Rechte Bayerns, Württembergs und Badens beziehen sollte. Ihm ent- 
gegnete der bayerische Minister v. Lutz (Sten. Ber. S. 161, Bezold, II, 
S. 1267): „— Ich will nur bemerken, daß von allen Seiten, welche beim Ab- 
schluß der Verträge mitgewirkt haben, die hier in Frage stehende Bestimmung als 
eine selbstverständliche betrachtet worden ist, als eine Bestimmung, welche bei 
richtigem Verständniß der Verträge auch auf dem Wege der Interpretation hätte 
hergestellt werden können. Ich glaube auch beifügen zu können, daß allseitiges 
Einverständniß darüber feststeht, daß diese Bestimmung daneben geltendes Recht 
enthält —."“ Darauf bemerkte Lasker (Sten. Ber. S. 161, Bezold, II, 
S. 1268): „— Ich habe den Vertreter des Bundesraths (v. Lutz) richtig ver- 
standen, als er sofort damit begann, der zweite Absatz des Artikels 78 sei der 
selbstverständliche Inhalt der früheren Bundesverfassung. Daraus folgt, daß durch 
die Annahme der jetzigen Vertragsbestimmung keinerlei Veränderung erfolgt, daß 
  
1 HKänel, Deutsch. Staatsr., 1, S. 815 f., nalen 1876, S. 665, v. Rönne, Reichsstaats- 
R. v. Mohl, Staatsr., S. 63, 149, G. Meyer, echt, II, S. 44 ff., E. Loening, in Hirth's 
Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Annalen 1875, S. 337. 
Reichsverfassung, S. 71 ff., und in Hirth's An- 2 Drucksachen Nr. 22.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
2 / 42
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.